BMF, 9.4.2020, IV C 1 - S 1910/19/10079 :002

Bezug: E-Mail des BVI vom 26. März 2020

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihr vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie an mich gerichtetes Schreiben vom 26. März 2020 wie folgt:

Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 stellt bei Investmentfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß i. S. d. Rz. 2.18 des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, dar und wird nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze i. S. d. Rz. 2.19 dieses BMF-Schreibens angerechnet.

Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 gilt bei Spezial-Investmentfonds grundsätzlich nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG.

 

Normenkette

InvStG § 2

InvStG § 26

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