BMF, 1.2.2011, IV C 1 - S 1980-1/09/10006

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.11.2010 (BStBl 2011 I S. 40)

Anlage: Beispiele A bis F

1

Nach den Urteilen des EuGH vom 22.1.2009, C-377/07 (BStBl 2011 II S. 95) und des BFH vom 22.4.2009, I R 57/06 (BStBl 2011 II S. 66) verstößt das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8b Absatz 3 KStG 1999 gegen die in Artikel 56 EG (Artikel 63 AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil das Abzugsverbot im Veranlagungszeitraum 2001 auf Auslandsbeteiligungen beschränkt war. Nach dem BMF-Schreiben vom 11.11.2010 (BStBl 2011 I Seite 40) ist die Rechtsprechung bei Gewinnminderungen des Direktanlegers aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen grundsätzlich anzuwenden. Für Drittstaatenbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 Prozent beträgt.

2

Nach dem BFH-Urteil vom 28.10.2009, I R 27/08 (BStBl 2011 II S. …) verstößt die Beschränkung des Abzugsverbots für negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen inländischer Investmentvermögen an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen und durch Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds im Jahre 2001 realisiert wurden, ebenfalls gegen Artikel 56 EG (Artikel 63 AEUV).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist in allen noch offenen Fällen bei der Veräußerung, Rückgabe oder Bewertung von Investmentanteilen in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 11.11.2010 (a.a.O.) wie folgt zu verfahren:

 

1. Saldierung

3

Die Gewinnminderungen auf Auslandsbeteiligungen nach § 8b Absatz 3 KStG 1999 sind bei Direktanlagen grundsätzlich nicht um die im Jahre 2001 erzielten Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG 1999 aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften zu kürzen. Dies gilt auch insoweit, als solche Gewinne bei der Veräußerung von Anteilsscheinen an Investmentvermögen erzielt werden, die Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften halten. Auch im Jahre 2001 erzielte Dividenden nach § 8b Absatz 1 KStG 1999 sind nicht mit den Gewinnminderungen zu verrechnen.

4

Eine Saldierung der abziehbaren Gewinnminderungen mit den Gewinnen nach § 8b Absatz 2 KStG 1999 ist nur dann geboten, wenn diese innerhalb desselben Investmentvermögens angefallen sind („Saldomethode”). Dividenden nach § 8b Absatz 1 KStG sind dagegen nicht, auch nicht innerhalb desselben Investmentvermögens, mit den Gewinnminderungen zu verrechnen.

 

2. Fonds-Aktiengewinn, Anleger-Aktiengewinn

5

Die Rechtsprechung ist für solche Anleger anzuwenden, die im Jahre 2001 (bzw. in bestimmten Fällen auch im Jahre 2002, vgl. dazu unter Rz. 17) an dem betreffenden Investmentvermögen beteiligt waren.

6

Aus praktischen Gründen ist eine Änderung der für die Investmentvermögen bekannt gegebenen Fonds-Aktiengewinne (vgl. Rz. 108 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009, BStBl 2009 I S. 931) nicht erforderlich. Die Rechtsprechung kann durch Korrektur der Anleger-Aktiengewinne umgesetzt werden. Um Realisierungen durch den Anleger in Veranlagungszeiträumen ab 2002 zutreffend zu berücksichtigen, sind Korrekturposten zu bilden (vgl. Rz. 11 ff.).

7

Die Berücksichtigung von Korrekturposten ist sowohl bei Anlegern von Spezial-Investmentvermögen als auch von Publikums-Investmentvermögen zulässig.

8

Feststellungserklärungen, Ausschüttungsbeschlüsse, Vortragsentwicklungen und Kostenaufteilungen des Investmentvermögens werden durch die Korrekturposten nicht berührt.

 

3. Veranlagungszeitraum 2001

9

Im Veranlagungszeitraum 2001 durch Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen erzielte positive Anleger-Aktiengewinne mindern das Einkommen.

10

Für den Veranlagungszeitraum 2001 entfällt die Hinzurechnung negativer Anleger-Aktiengewinne. Es ist ferner eine Einkommensminderung in Höhe derjenigen Erträge nach § 8b Absatz 1 KStG vorzunehmen, die im negativen Aktiengewinn (noch) enthalten sind.

 

4. Veranlagungszeiträume ab 2002

11

a) Korrekturposten I

Die auf der Ebene eines Investmentvermögens im Jahre 2001 (und ggf. im Jahre 2002, vgl. unter Rz. 17) realisierten Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften sind – nach Saldierung mit entsprechenden Gewinnen – den in Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009 (a.a.O.) genannten „Altkursverlusten” zuzurechnen. In Höhe dieser (zusätzlichen) „Altkursverluste” kann der Anleger einen Korrekturposten I bilden und seine Anleger-Aktiengewinne entsprechend ändern (vgl. dazu die beigefügten Beispiele A bis D).

12

Hat der Anleger seinen Anteil an dem Investmentvermögen im Laufe des Jahres 2001 erworben, sind nur die realisierten Verluste in den Korrekturposten I aufzunehmen, die nach dem Erwerb auf der Ebene des Investmentvermögens entstanden sind. Rz. 117 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009 (a.a.O.) ist anzuwenden.

13

b) Korrekturposten II

Für die zum 31.12.2001 (oder zum Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft im Jahre 2002; vgl. dazu unter Rz. 17) auf der Ebene des Investmentvermögens noch nicht realisierten (Kurs-) Verluste mit ausländischen „Aktien” ...

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