(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes[1] [Bis 01.04.2009: freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes] zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren.

 

(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs- Sondervermögen finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010. Anzuwenden ab 02.04.2009.

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