BMF, 13.05.1998, IV B 3 - InvZ 1160 - 2/98

Nach § 1 Abs. 1 InvZulG 1996 sind Stpfl. i.S. des KStG nur anspruchsberechtigt, soweit sie nicht nach § 5 KStG von der KSt befreit sind. Ausländische Körperschaften, die inländische Betriebsstätten unterhalten, sind hingegen nach Nr. 1 des BMF-Schreibens vom 31.3.1992 (BStBl 1992 I S. 236) auch dann anspruchsberechtigt, wenn die Betriebsstätten nicht als Betriebsstätten i.S. eines DBA gelten und die Körperschaften deshalb nicht der deutschen KSt unterliegen. Die Anspruchsberechtigung setzt in diesen Fällen jedoch voraus, daß die ausländischen Körperschaften inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielen.

Nach dem zur Forschungs- und Entwicklungszulage nach § 4 InvZulG 1986 ergangenen BFH-Urteil vom 14.8.1997, III R 55/95 sind dagegen ausländische Körperschaften nicht anspruchsberechtigt, wenn ihre inländischen Betriebsstätten nicht als Betriebsstätten i.S. eines DBA gelten und die Körperschaften deshalb nicht der deutschen KSt unterliegen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.8.1997 für das InvZulG 1996 aus Vertrauensschutzgründen nicht anzuwenden. Für das InvZulG 1999 sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.8.1997 jedoch anzuwenden.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 1 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 623

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