BMF, 27.11.1986, IV B 2 - InvZ 1240 - 30/86

Zur Anwendung der BFH-Urteile III R 66/85 und III R 144/85 sowie des BFH-Beschlusses III B 68/85 vom 23.5.1986 ist folgendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ergangen:

Nach den o.a. Entscheidungen des BFH ist bei einem Wirtschaftsgut, das einem Dritten zur Nutzung oder zum Gebrauch überlassen worden ist, vorrangig zu prüfen, wo dieses Wirtschaftsgut i.S. von § 4 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1982 verblieben ist. Bei der anschließenden Prüfung der betrieblichen Nutzung dieses Wirtschaftsguts ist auf die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts durch denjenigen abzustellen, bei dem es verblieben ist. Ist ein Wirtschaftsgut, das einem Dritten zur Nutzung oder zum Gebrauch überlassen worden ist, in der Betriebstätte des Eigentümers verblieben, so ist es unerheblich, in welchem Umfang der Dritte das Wirtschaftsgut betrieblich, beruflich oder privat nutzt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der o.a. Entscheidungen folgendes:

  1. Die genannten Entscheidungen sind zunächst nur in den Fällen des § 4 b InvZulG 1982 anzuwenden. Die Tz. 40 des BMF-Schreibens vom 16.6.1982 (BStBl 1982 I S. 569) sowie Tz. 22 und 23 des BMF-Schreibens vom 11.10.1982 (BStBl 1982 I S. 775) sind insoweit nicht mehr anzuwenden.
  2. Ist ein Antrag auf Investitionszulage nach § 4 b InvZulG 1982 innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist nicht gestellt worden oder sind Wirtschaftsgüter in einem fristgerecht gestellten Antrag nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist bezeichnet worden (§ 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 InvZulG 1982), so rechtfertigen es die o.a. BFH-Entscheidungen nicht, nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren oder aus Billigkeitsgründen eine nachträgliche Ergänzung des gestellten Antrags zuzulassen.
  3. Zu den Auswirkungen der o.a. Entscheidungen auf die Gewährung von Investitionszulagen nach den §§ 1, 4 und 4 a InvZulG sowie nach § 19 BerlinFG wird in einer besonderen Verwaltungsanweisung Stellung genommen werden.
 

Normenkette

AO § 110

BerlinFG § 19

 

Fundstellen

BStBl I, 1986, 547

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