BMF, 24.08.1998, IV B 3 - InvZ 1010 - 10/98

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 18.8.1997 (BGBl 1997 I S. 2070; BStBl 1997 I S. 790) folgendes:

 

I. Begünstigte Investitionen

 

1. Gebäude

1

Unter Gebäuden i.S. von § 3 InvZulG sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, zu verstehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG1999). Ohne Bedeutung ist, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet oder zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets gehört.

 

2. Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden sind

2

Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten und bei Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InvZulG) und bei der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden Gebäudes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG) kommt eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn das Gebäude vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Gebäude zwar erstmals vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden ist, aber Baumaßnahmen durchgeführt worden sind, durch die nach dem 31.12.1990 ein anderes Gebäude oder ein neues Gebäude entstanden ist oder aufgrund derer der Steuerpflichtige nach dem 31.12.1990 von der Herstellung eines anderen Gebäudes ausgegangen ist (vgl. R 43 Abs. 5 EStR 1996).

 

3. Kumulationsverbot

3

(1) Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem Gebäude (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG) und der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden Gebäudes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG) kommt eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn der Anspruchsberechtigte selbst keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, z.B. nach §§ 7 h oder 7 i EStG. Die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz sind keine erhöhten Absetzungen. Das Kumulationsverbot bezieht sich nur auf dieselben nachträglichen Herstellungsarbeiten. Deshalb schließt z.B. die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 h EStG für die Aufwendungen zur Sanierung der Gebäudefassade die Gewährung von Investitionszulage für die Aufwendungen zur Neueindeckung des Daches nicht aus. Nimmt der Anspruchsberechtigte erhöhte Absetzungen erst in Anspruch, nachdem ihm die Investitionszulage ausgezahlt worden ist, ist die Investitionszulage zurückzufordern. Ist der Investitionszulagebescheid bereits bestandskräftig, ist er nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben oder zu ändern.

4

(2) Bei der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden Gebäudes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG) und eines Mietwohnungsneubaus (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG) wird eine Investitionszulage nicht gewährt, wenn der Veräußerer oder ein Zwischenerwerber für nachträgliche Herstellungsarbeiten an diesem Gebäude oder für die Herstellung oder Anschaffung dieses Gebäudes Investitionszulage in Anspruch genommen hat. Das gilt auch dann, wenn der Veräußerer oder ein Zwischenerwerber Investitionszulage für das ungeteilte Gebäude in Anspruch genommen hat und später Wohnungs- oder Teileigentum begründet, so daß der Anspruchsberechtigte eine Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Räume erwirbt. Nimmt der Veräußerer oder ein Zwischenerwerber die Investitionszulage erst in Anspruch, nachdem dem Anspruchsberechtigten die Investitionszulage ausgezahlt worden ist, ist die Investitionszulage des Anspruchsberechtigten zurückzufordern. Ist der Investitionszulagebescheid bereits bestandskräftig, ist er nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben oder zu ändern.

 

4. Neues Gebäude

5

Ein neues Gebäude i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG entsteht durch Umbauten und Modernisierungsmaßnahmen nicht bereits dann, wenn sich dadurch die Zweckbestimmung des Gebäudes ändert. Es entsteht nur, wenn die eingefügten Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben, so daß es in bautechnischer Hinsicht neu ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (vgl. BFH vom 28.6.1977, VIII R 115/73, BStBl 1977 II S. 725; vom 31.3.1992, IX R 175/87, BStBl 1992 II S. 808). Für die Investitionszulage genügt es nicht, daß ein anderes Gebäude entsteht oder der Steuerpflichtige aufgrund der Höhe des Bauaufwands nach R 43 Abs. 5 EStR 1996 von der Herstellung eines anderen Gebäudes ausgehen kann. Durch den Ausbau eines unausgebauten Dachgeschosses und die Aufstockung eines Gebäudes entsteht ein neues Gebäude, soweit das ausgebaute oder aufgestockte Dachgeschoß in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als das übrige Gebäude steht. Um die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt es sich auch bei dem Ausbau eines unausgebauten Dachgeschosses, an dem Wohnungs- oder Teileig...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge