BMF, 19.12.1997, IV B 3 - InvZ 1010 - 10/97

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung setzt der Anspruch auf die Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 oder 3 InvZulG 1996 bei Handwerksbetrieben voraus, daß der Betrieb im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist (vgl. Tz. 13 des BMF-Schreibens vom 28.10.1993, BStBl 1993 I S. 904).

Nach dem BFH-Urteil vom 12.11.1996, III R 17/96 ist dagegen die Investitionszulage jedenfalls für eine Übergangszeit auch dann zu gewähren, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von einem schon tätigen Unternehmen bereits im Jahr des Investitionsabschlusses beantragt ist, aber erst im Folgejahr von der Handwerkskammer vorgenommen wird. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.11.1996 anzuwenden, und zwar auch bei neu gegründeten Betrieben und nicht nur für eine Übergangszeit, sondern für die gesamte Geltungsdauer des § 5 Abs. 2 und 3 lnvZulG 1996.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.11.1996 gelten für die dreijährigen Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1996 entsprechend. Das bedeutet, daß z.B. in den Fällen des § 5 Abs. 2 InvZulG 1996 bei der Veräußerung oder Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts das Fehlen der Eintragung des Erwerbers oder Nutzenden in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Nutzungsüberlassung geheilt werden kann, wenn die Eintragung bis zum Ende des Jahrs beantragt und im Folgejahr von der Handwerkskammer vorgenommen wird. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1996 ist dabei zu beachten, daß die Veräußerung, die langfristige Nutzungsüberlassung oder ein Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter als angeschafft gelten, innerhalb des Dreijahreszeitraums zu einer Rückforderung der erhöhten Investitionszulage führt.

Dieses Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung EStG-Kartei NW: lnvZulG).

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 5 Abs. 2 und 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 139

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