OFD Magdeburg, 7.2.2014, S 2183 b - 38 St 212 V

Bezug: BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (BStBl 2013 I S. 1493)

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 20.11.2013 erneut zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag Stellung genommen, welches das BMF-Schreiben vom 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633, ersetzt. Die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen sind in der Anpassung an die aktuelle BFH-Rechtsprechung begründet und nachfolgend kurz dargestellt:

 

1. Rumpfwirtschaftsjahr bei unentgeltlicher Betriebsübertragung oder Buchwerteinbringung

Das in Fällen der unentgeltlichen Betriebsübertragung gem. § 6 Abs. 3 EStG oder Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG, § 24 UmwStG im Übertragungsjahr regelmäßig entstehende Rumpfwirtschaftsjahr verkürzt nicht den maßgebenden Investitionszeitraum (Rz. 18).

Allgemeine Ausführungen zu unentgeltlichen Betriebsübertragungen und Buchwerteinbringungen sind im Hinblick auf anhängige Verfahren unterblieben (s. u.).

 

2. Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen vor der erstmaligen Steuerfestsetzung

Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung (also vor der erstmaligen Steuerfestsetzung) reicht es grundsätzlich aus, wenn das anzuschaffende Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benannt wird und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben ist. Die Angaben können im Einspruchs- oder Klageverfahren durch bereits bei Abgabe der Steuererklärung vorhandene Nachweise vervollständigt werden (Rz. 19; BFH-Urteil vom 8.6.2011, I R 90/10, BStBl 2013 II S. 949).

Für die Inanspruchnahme ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob im Zeitpunkt der Abschaffung oder Herstellung die Absicht bestand, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 17.1.2012, VIII R 48/10, BStBl 2013 II S. 952).

Ist die Investitionsfrist bereits abgelaufen oder wird der Abzug so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraumes geltend gemacht, dass mit einer Durchführung der Investition nicht mehr zu rechnen ist, kann ein Investitionsabzugsbetrag nicht mehr berücksichtigt werden (Rz. 20).

 

3. Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung

In derartigen Fällen (z.B. im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens oder Änderungsantrages) gelten die selben Grundsätze wie unter Nummer 2. Der Steuerpflichtige hat jedoch glaubhaft darzulegen, warum ein Abzugsbetrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht wurde und dass eine Investitionsabsicht bestanden hat.

Die erhöhten Anspruchsvoraussetzungen gelten nicht für Investitionsabzugsbeträge, die im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid mit der nachgereichten Steuererklärung geltend gemacht werden (Rz. 24, BFH-Urteil vom 8.6.2011, I R 90/10, a.a.O.).

In folgenden Fällen scheidet die Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung aus:

 

4. Investitionsabzugsbeträge vor Abschluss der Betriebseröffnung

Erforderlich ist eine ausreichende Konkretisierung der Investitionsabsicht im Zusammenhang mit der Betriebsgründung (Rz. 29), da eine Plausibilitätskontrolle am Maßstab eines bislang verfolgten Betriebskonzepts nicht möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.6.2012, X R 42/11, BStBl 2013 II S. 719). Anhand geeigneter Unterlagen ist die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag nachzuweisen.

 

5. Wesentliche Erweiterung des bestehenden Betriebes

Es gelten die allgemeinen Grundsätze für die Glaubhaftmachung. Erhöhte Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht sind nicht mehr zustellen (Rz. 32). Somit entfällt auch die Prüfung, ob eine wesentliche Betriebserweiterung vorliegt.

 

6. Voraussichtliche Verwendung des begünstigten Wirtschaftsgutes

  • Betriebsaufspaltung

    Bei einer wegen sachlicher und personeller Verflechtung bestehenden Betriebsaufspaltung gilt die Verbleibensvoraussetzung trotz der Überlassung als erfüllt.

  • Änderung der Einkunftsart

    Ein Wechsel der Einkunftsart i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 EStG aufgrund struktureller Veränderungen im Betrieb ist unbeachtlich.

  • Schrott- oder Schlachtwert

    Ein verbleibender Schrott- oder Schlachtwert steht einem wirtschaftlichen Verbrauch oder einer Mangelhaftigkeit nicht entgegen.

  • (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung (nicht mehr als 10 % privat)

    Für betriebliche PKW gelten für die Ermittlung des Nutzungsanteils sow...

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