Leitsatz

1. Die Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in den landwirtschaftlichen Betrieben Dritter einsetzt, selbst wenn der Einsatz in den fremden Betrieben dazu führt, dass diese Tätigkeit ertragsteuerrechtlich zu einem Gewerbebetrieb (Lohnunternehmen) verselbstständigt und das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zugeordnet wird.

2. In derartigen Fällen setzt die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags allerdings voraus, dass das Größenmerkmal des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Bezug auf denjenigen Betrieb, in dem die Investition vorgenommen werden soll, auch dann noch erfüllt ist, wenn die Größe desjenigen Betriebs, in dem das Wirtschaftsgut ebenfalls genutzt werden soll, in die Betrachtung einbezogen wird.

 

Normenkette

§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte aus einem selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb LuF-Einkünfte, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Ferner führte er als Lohnunternehmer Arbeiten für andere Landwirte aus; diese Tätigkeit wurde steuerrechtlich als gewerblich angesehen. Insoweit ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

2008 machte der Kläger in seinem Lohnunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag für den Erwerb eines Mähdreschers geltend, den er 2009 erwarb und dem Betriebsvermögen seines Lohnunternehmens zuordnete. Der Mähdrescher wurde zu 15 – 18 % im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers eingesetzt. Das FA versagte 2008 den Abzug, weil der Kläger den Mähdrescher zu mehr als 10 % außerhalb seines gewerblichen Betriebs genutzt habe. Vorverfahren und Klage blieben ohne Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil vom 3.11.2011, 11 K 435/10, Haufe-Index 2859263, EFG 2012, 602).

 

Entscheidung

Die Revision war aus den unter den Praxis-Hinweisen aufgeführten Gründen begründet. Da das FG zur Höhe des Gewinns aus dem landwirtschaftlichen Betrieb keine Feststellungen getroffen hatte, wies der BFH die Sache zur abschließenden Entscheidung an das FG zurück.

 

Hinweis

Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut vo­raussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen.

1. Eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung setzt nach einhelliger Auffassung einen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 % voraus. Da die Fördermaßnahme des § 7g EStG a.F. sowie n.F. nach der ausdrücklichen Auffassung sowohl des Gesetzgebers als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist, gilt dies auch für die Prüfung der Nutzungsvoraussetzungen. Es reicht daher nicht aus, wenn das Wirtschaftsgut in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt wird.

2. Eine erste Ausnahme von dieser Betriebsbezogenheit hat die Finanzverwaltung und Rechtsprechung in Fällen der Betriebsaufspaltung gemacht: Hier sind die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn das Wirtschaftsgut vom Besitzunternehmen angeschafft oder hergestellt, aber nicht von diesem selbst genutzt, sondern an die Betriebsgesellschaft vermietet und ausschließlich von dieser genutzt wird. Grund ist, dass Sinn und Zweck der Betriebsaufspaltung gerade darin besteht, dass die Funktionen eines normalerweise einheitlichen Betriebes auf zwei Rechtsträger und damit zwei Betriebe aufgeteilt sind.

3. Dieser tragende Gesichtspunkt, die Aufteilung der Funktionen eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Betriebe, gilt nach Ansicht des X. Senats bei wertender Betrachtung auch für das Verhältnis zwischen einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und einem Lohnunternehmen desselben Steuerpflichtigen, wenn die Wirtschaftsgüter des Lohnunternehmens in nicht nur geringfügigem Umfang auch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden (organisatorische Verbindung).

Die ertragsteuerrechtliche Aufteilung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen in zwei Bereiche beruht in diesen Fällen allein darauf, dass LuF-Betriebe innerhalb und außerhalb des Ertragsteuerrechts im Vergleich zu Gewerbebetrieben in vielfältiger Weise begünstigt werden. Die bei Überschreiten der Umfangsgrenzen vorzunehmende Aufteilung in einen LuF sowie einen gewerblichen Betrieb ist daher eine rein ertragsteuerrechtliche; sie lässt die vorhandene organisatorische Einheit unberührt.

Würde man diese zweite Ausnahme von der Betriebsbezogenheit nicht machen, wäre es Steuerpflichtigen, die ein Wirtschaftsgut sowohl in ihrem eigenen LuF-Betrieb als auch für Lohnarbeiten nutzen, in den meisten Fällen verwe...

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