Wird eine begünstigte Anschaffung nicht bis zum Ende der 3-Jahresfrist durchgeführt, verlangt das Gesetz[1] eine Korrektur der früheren Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem der Abzugsbetrag den Gewinn gemindert hatte. Etwaige Steuernachzahlungen sind zu verzinsen.

 
Hinweis

Vorübergehende Verlängerung des Investitionszeitraums auf 4, 5 bzw. 6 Jahre

Im Rahmen des 2. Corona-Steuerhilfegesetz[2] wurde die 3-Jahresfrist auf 4 Jahre verlängert. Diese verlängerte Frist galt zunächst nur für die Fälle, in denen die Beanspruchung des IAB in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren erfolgte. Aufgrund der auch im Jahr 2021 noch anhaltenden Corona-Beschränkungen wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts[3] für diese Fälle der Zeitraum auf 5 Jahre erweitert. Die Investitionsfrist von 4 Jahren wurde zudem auf die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 beanspruchte Investitionsabzugbeträge ausgedehnt. Dies betrifft also die Fälle, deren dreijährige oder deren zunächst auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist eigentlich in 2021 ausläuft.[4]

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz[5] wurde diese Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, schließlich um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.[6]

Dadurch erhalten Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise möglicherweise nicht investieren können, die Möglichkeit, die Investitionen in 2023 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung) nachzuholen.

Soweit also ein in Anspruch genommener IAB nicht nach §7g Abs. 2 Satz1 EStG hinzugerechnet wurden, ist der Abzug im Abzugsjahr rückgängig zu machen.

[2] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl I 2020 S. 1512.
[3] BGBL I 2021 S. 2050.
[5] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes) v. 19.6.2022, BGBl I 2022 S. 911.
[6] § 52 Abs. 16 Satz 3, 4 und Satz 5 EStG i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes.

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