Der Investitionsabzugsbetrag (und der damit ermöglichte 50 %ige Sofortabzug) sowie die Sonderabschreibungen setzen voraus, dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet wird oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs (des Eigentümers) verbleibt und fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (Verbleibens- und Nutzungszeitraum).[1]

Neu hinzugekommen ist im Rahmen der Anpassungen durch das JStG 2020 die Vermietung der begünstigten Wirtschaftsgüter. Davor waren nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 Prozent, im Betrieb genutzt werden. Künftig fallen auch in diesem Zeitraum vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Dadurch wird die Verwendbarkeit der angeschafften oder hergestellten betrieblichen Wirtschaftsgüter flexibilisiert.

Die Vermietung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes führt zu Betriebseinnahmen und damit zu einer betrieblichen Vermögensmehrung. Dieses Ergebnis entspricht dem Fördergedanken des § 7g EStG. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut an einen anderen eigenen Betrieb vermietet. Soweit Mieten nicht dem Fremdvergleich entsprechen, erfolgt der Ausgleich unabhängig von § 7g EStG über die bestehenden Regelungen (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen).

2.3.1 Verbleibensfrist

Die o. g. Verbleibensfrist bezieht sich auf den einzelnen Betrieb. Schädlich ist deshalb zwar die vorzeitige Veräußerung oder Entnahme des einzelnen Wirtschaftsguts, nicht dagegen der Erbfall, der Vermögensübergang im Sinnes des UmwStG oder die unentgeltliche Übertragung des ganzen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, vorausgesetzt, der begünstigte Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bleibt in der Hand des neuen Eigentümers bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums bestehen. Der Verbleibens- und Nutzungszeitraum für das begünstigte Wirtschaftsgut muss hier ebenfalls erfüllt werden.[1]

Zum Verlust der Sonderabschreibungen führt grundsätzlich auch die Überführung des Wirtschaftsguts in einen anderen Betrieb, selbst wenn dieser demselben Steuerpflichtigen gehört, die Überführung in eine ausländische Betriebsstätte, die Überführung ins Umlaufvermögen aber auch die Aufgabe des Betriebs.[2]

Eine Ausnahme lässt die Verwaltung zu, wenn ein einheitliches Unternehmen aus steuerlichen Gründen in zwei Betriebe aufgeteilt wurde und bei dem einheitlichen Unternehmen die Voraussetzungen für den IAB erfüllt wären.[3]

Unschädlich ist dagegen ein Wechsel in eine andere Betriebsstätte desselben Betriebs, vorausgesetzt, diese Betriebsstätte liegt ebenfalls im Inland. Im Übrigen kann für die genaue Abgrenzung der schädlichen bzw. unschädlichen Maßnahmen auf die zur Investitionszulage ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Erfolgt der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Werkzeugen des Anlagevermögens (z. B. Spritzgussformen) bei einem (ausländischen) Auftragnehmer, ist das Wirtschaftsgut bei funktionaler Betrachtung der einzigen inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, wenn die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist erlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebes verbleibt.[4] Unschädlich bleibt ein vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsguts auch bei Ablauf der Nutzungsdauer, einem Umtausch wegen Mängeln oder aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs.[5]

Bei einer Verletzung dieser Verbleibensfrist entfallen die Vergünstigungen rückwirkend. Hat der Steuerpflichtige jedoch andere begünstigte Investitionen getätigt, können Abzugsbeträge, deren Hinzurechnung wieder rückgängig gemacht wurden, auf diese Investitionen unter Berücksichtigung der Regelungen des § 7g Abs. 2 EStG übertragen werden, soweit die Steuerfestsetzungen oder gesonderte Feststellung für das jeweilige Investitionsjahr verfahrensrechtlich noch änderbar ist.[6]

2.3.2 Betriebliche Nutzung

Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.[1]

Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaf...

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