Leitsatz

Wird eine Geschäftsführervergütung um die gleichzeitige Zahlung einer Invalidenrente gemindert, ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen kann.

 

Sachverhalt

Eine GmbH betreibt ein Hotel. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer Herr C erhielt nach einem Unfall mit Teilinvalidität eine Teilrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) gezahlt. Die laufenden Geschäftsführerbezüge wurden um die BU-Rente gemindert. Das Finanzamt berücksichtigte die gezahlte BU-Rente dennoch als vGA. Mit dem Einspruch beantragte die GmbH auch eine Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt hat diese abgelehnt, weshalb die GmbH beim FG die AdV beantragt hat.

 

Entscheidung

Das FG gibt dem Antrag statt und gewährt die AdV. Im Ergebnis hat die GmbH nicht mehr aufgewendet, als sie ohne Eintritt des Versorgungsfalls aufgewendet hätte. Fraglich ist damit, ob von einer Wertverschiebung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne einer Vermögensminderung zu Lasten der GmbH ausgegangen werden kann. Bei Versorgungsleistungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer abhängig gemacht wird. In diesem Fall muss zur Vermeidung einer vGA allerdings das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet werden (BFH, Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413).

Auf Basis dieser ständigen Rechtsprechung des BFH hält es das FG bei summarischer Prüfung für ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt die Rentenzahlungen zu Recht als vGA qualifiziert hat. Durch die Kürzung des Gehalts um die Rente fehlt es an einer Doppelzahlung von Gehalt und Rente. Offen bleibt die Frage der sog. Anrechnungsrichtung. Hier hatte der BFH bisher stets im Sinne einer Anrechnung des Festgehalts auf die Rentenzahlung entschieden. Vom FG wird aber auch eine Anrechnung der Rente auf das Gehalt für möglich erachtet.

 

Hinweis

Zwar ist die Entscheidung nur in einem AdV-Verfahren ergangen, doch auch in der Hauptsache werden die Erfolgsaussichten der GmbH nicht schlecht stehen. Denn ein Doppelbezug von Gehalt und Rente wird keine vGA indizieren, wenn der Rentenbezug auf das Gehalt angerechnet und nur ein reduziertes Festgehalt weitergezahlt wird. Die Gesamtvergütung bleibt gleich und damit fehlt es an einer Vermögensminderung bei der GmbH.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Beschluss vom 30.06.2020, 1 V 1424/19

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