Auch bei Umwandlungen kann sich die Frage der "Vorschaltung" einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellen.

 
Praxis-Beispiel

Schlussbesteuerung bei einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft

Der in der Schweiz ansässige Unternehmer D betreibt in Freiburg ein Einzelunternehmen. Aufgrund der guten Geschäftsergebnisse besteuert er diesen Gewinn in Deutschland mit dem Spitzensteuersatz (Besteuerungsrecht Deutschlands nach Art. 7 DBA-Schweiz i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG), obwohl die Gewinne fast nur reinvestiert werden.

Der Steuerberater prüft eine Umwandlung in eine GmbH, um die Steuerbelastung auf 30 % zu senken. Er stellt allerdings fest, dass für einen in einem Drittstaat (hier Schweiz) ansässigen Steuerpflichtigen die Regelungen einer Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG nicht anwendbar sind.[1]

Lösung:

Er prüft deshalb, ob nicht in einem ersten Schritt das Einzelunternehmen in eine GmbH & Co eingebracht/umgewandelt werden soll. Bei der späteren Einbringung in eine GmbH wären die neuen GmbH-Anteile steuerverstrickt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Schlussbesteuerung bei einer Umwandlung in eine Holding-Personengesellschaft

Die Familie A betrieb in der Vergangenheit die erfolgreiche A-GmbH & Co.KG. Durch Erbfall ist die Zahl der Gesellschafter auf über 100 Personen angewachsen, die z. T. im Ausland wohnhaft geworden sind, und es haben sich vielfältige, voneinander unabhängige Geschäftsfelder ergeben. Zur besseren Steuerung sollen die operativen Tätigkeiten in 10 GmbHs nach § 20 UmwStG ausgegliedert werden und die Familien KG als reine Holding zurückbleiben. Steuerberater X hat Zweifel, ob die KG noch unternehmerisch i. S. der DBA tätig ist und ob nicht bei der Umwandlung eine Entstrickungsbesteuerung droht.

Lösung:

In beiden Varianten muss auch hier differenziert werden:

  1. die bisherige Lösung der Finanzverwaltung[3];
  2. die aktuelle Beurteilung der Rechtsprechung[4];
  3. die Reaktion des Gesetzgebers[5]/der Verwaltung;
  4. Handlungsalternativen

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