Tz. 1174

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Bei der Prüfung "Vertreter-BetrSt" kann uU auch die Berücksichtigung von gewerbe- und sonstigen aufsichtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sein. So unterliegen zB Werkvertrags-Unternehmen auf dem Bausektor auch den Regelungen der Handwerksordnung (HWO). Um eine Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit zu erhalten, muss ein verantwortlicher Betriebsleiter iSv § 7 Abs 5 HWO nachgewiesen werden. Er ist ua für den gesamten handwerklichen Arbeitsbereich des Unternehmens verantwortlich, er hat sämtliche vorkommenden Handwerkstätigkeiten in fachlicher Hinsicht zu betreuen und muss maßgeblichen pers Einfluss auf den technischen Betriebsablauf nehmen. Des Weiteren muss er regelmäßig die Leitung und Kontrolle der Arbeiten vor Ort führen und dabei auf Art und Weise der ausgeführten Arbeiten fortlaufend Einfluss nehmen/nehmen können. IdR wird eine je Woche zwanzigstündige Anwesenheit auf der Baustelle Voraussetzung zur Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit nach der HWO sein.

Nach Auff der Fin-Verw (s Erl des Fin-Min Ba-Wü, Leitfaden zur stlichen Erfassung der Tätigkeit ausl Werkvertragsunternehmen v 15.03.1995, 1301/10) kommt damit auch der verantwortliche Betriebsleiter iSd HWO grds als ständiger Vertreter iSd AO in Betracht. Bei Gesellschaften sind hierbei idR die verantwortlichen Betriebsleiter iSd HWO Mitgesellschafter und GF der Werkvertrags-Unternehmen.

Dem kann allerdings entgegengehalten werden, dass der von der HW geforderte Aufgabenzuschnitt des verantwortlichen Betriebsleiters führt für sich genommen noch nicht zur Annahme eines abhängigen Vertreters iSd Art 5 Abs 5 OECD-MA. Erforderlich ist eine die eigentliche Unternehmenstätigkeit betreffende Handlungs- und Abschlussvollmacht (s Rn 32, 33 des MAK zu Art 5 des OECD-MA).

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