Tz. 1151

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Häufig unterhalten Bauunternehmen im anderen Staat sog "Informationsbüros", in denen von Aushilfskräften ua folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: Lohnbuchhaltung; Schriftverkehr mit den Krankenkassen, Einwohnermeldeämtern, Arbeitsämtern, Finanzämtern und anderen inl Behörden; LSt-Anmeldungen bei dem zuständigen FA; Verwaltung des inl Firmenkontos; Weiterleitung von Anfragen und Schriftverkehr an den Sitz des Unternehmens; Verwaltung der angemieteten Arbeitnehmerunterkünfte; Abwicklung und Überwachung des (inl) Zahlungsverkehrs einschließlich Mahnwesen. Die Aushilfskräfte haben für diese Tätigkeiten regelmäßig eine Vollmacht, jedoch keine Abschlussvollmacht für Bauverträge oder ein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern.

Eine derartige Tätigkeit begründet nach nationalem Recht in der B-Rep eine beschr KSt-Pflicht, da das Büro eine BetrSt (§ 12 AO) darstellt (§§ 1 Abs 4, 49 Abs 1 Nr 2a EStG, §§ 2 Abs 1, 8 KStG). BetrSt ist jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Eine solche feste Geschäftseinrichtung setzt eine gewisse Verfügungsmacht voraus, die durch das Mietverhältnis begründet wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob in dem Büro Haupt- oder Hilfstätigkeiten, wes oder unwes Tätigkeiten ausgeübt werden (s Tipke/Kruse, Anm 8 zu § 12 AO).

Die Definition des Begriffs der BetrSt im DBA-Recht ist jedoch enger als der BetrSt-Begriff in § 12 AO. Nach Art 5 Abs 4 OECD-MA begründen ua feste Geschäftseinrichtungen, die ausschl der Informationsbeschaffung dienen oder in denen Hilfstätigkeiten für das Stammhaus ausgeführt werden, keine BetrSt. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob die in der festen Geschäftseinrichtung ausgeübten Tätigkeiten einen Wes und maßgeblichen Teil der Gesamttätigkeit des Gesamtunternehmens ausmachen. Jeder Fall ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände gesondert zu beurteilen (s Rn 24 des OECD-MA zu Art 5 Abs 4 OECD-MAK).

Bei umfassenden Tätigkeiten wie im og Bsp spricht das Gesamtbild der Verhältnisse dafür, dass in dem inl "Informationsbüro" nicht nur Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art durchgeführt werden. Vielmehr erbringt auch die Tätigkeit des Informationsbüros einen wes Beitrag zum unternehmerischen Erfolg des Bauunternehmens. Zum einen werden in dem Informationsbüro die in einem Geschäftsbetrieb typischerweise anfallenden Büro- und Verwaltungsarbeiten erledigt. Zum anderen dient sie den Geschäftspartnern als inl Anlaufstelle und trägt dadurch nicht unw zum Erfolg des "operativen" Geschäfts bei.

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