Tz. 752

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung verursacht keine (verdeckte) Einlage (s Urt des BFH v 26.10.1987, BStBl II 1988, 348). Sie stellt auch keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 42 AO dar (s Urt des BFH v 17.10.2001, BFH/NV 2002, 240). Von einer echten Nutzungsüberlassung im nachfolgenden Sinn ist nur auszugehen, wenn der Verzicht auf Zins vor Entstehung der Forderung erfolgte. Erfolgt hingegen der Verzicht auf den vereinbarten Zins nach Entstehung der Forderung ist von einem stpfl Zufluss und anschließender verdeckter Einlage auszugehen.

Grenzüberschreitend führt eine Zinsverbilligung hingegen regelmäßig nach § 1 AStG zur außerbilanziellen Hinzurechnung eines angemessenen Zinsertrags. Zu den strittigen Fällen des wirtsch Kap-Ersatzes s Tz 787ff.

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