Tz. 551

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Funktionsverdoppelungen betreffen den Eintritt in eine bislang von der inl MG nicht bearbeiteten Markt. Schon iRd Gesetzgebungsverfahrens war umstritten, ob Funktionsverdoppelungen, bei denen es auf den ersten Blick nicht zu einem Abgang von Gewinnpotenzial im Inl kommt, unter § 1 AStG fallen.

Die Frage hat erhebliche Bedeutung, wie nachfolgendes Bsp zeigt.

 

Beispiel:

Die X-GmbH (X) produziert in D seit vielen Jahren erfolgreich Haushaltsmaschinen für den Weltmarkt. Für die expandierenden Märkte in Osteuropa wird im Jahr 01 bei einer dortigen Vertriebs-TG (T) eine Produktionsstätte errichtet. Die Produktionsmaschinen sowie sehr spezifisches Produktions-Know-how werden von der X zur Verfügung gestellt (Funktionsverdoppelung). Durch Kapazitätserweiterungen bei der T im Jahr 02 und einen Rückgang der weltweiten Nachfrage im Jahr 03 entstehen im Konzern Produktionsüberkapazitäten. Durch Steuerung des Auslastungsgrades (Vollauslastung bei T, Teilauslastung der X) wird die dt Produktion unrentabel. Im Jahr 05 wird das Werk in D geschlossen (Schließungskosten zB 127 Mio EUR).

Lösung:

Für die Prüfung des Jahres 01 könnte die Transferpaketbetrachtung nicht angewandt werden, da Funktionsverdoppelungen weder von der Gesetzesänderung noch von der RVO unmittelbar angesprochen werden. Deswegen sind Einzelpreise anzusetzen (Verrechnungspreise Einzelbetrachtung: zB 162 Mio EUR, abz Schließungskosten 127 Mio EUR, Gewinnerhöhung 35 Mio EUR). Es wäre vermutlich str, ob angesichts des Geschehensablaufs nicht doch eine Funktionsverlagerung anzunehmen ist (Verrechnungspreis Transferpaketbetrachtung: zB 316 Mio EUR, abz Schließungskosten iHv 127 Mio EUR, Gewinnerhöhung 189 Mio EUR). Die stliche Differenz beträgt 154 Mio EUR (189 Mio EUR ./. 35 Mio EUR). Erforderliche Aufzeichnungen hätte das Unternehmen im Zweifel nicht vorbereitet.

 

Tz. 552

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die Abgrenzung ergibt sich aus § 1 Abs 4 S 1 FVerlV, wonach eine Funktionsverdoppelung vorliegt "…wenn ohne Einschränkung der bisherigen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ein nahe stehendes Unternehmen eine beim erst genannten Unternehmen ausgeübte Funktion unter Nutzung von dessen WG und Vorteilen aufnimmt…".

Dies ist zB dann vorstellbar, wenn unter Aufrechterhaltung der inl Produktion eine zusätzliche Produktion an einem ausl Standort aufgenommen wird und dieser ausl Standort zB ein eigenes Vertriebsgebiet hat (also nicht nur eine ausgelagerte Werkbank, dh ein Lohnfertiger, ist).

 

Tz. 553

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

vorläufig frei

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