Tz. 616

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

In Fällen einer Funktionsabschmelzung wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren geltend gemacht, dass auch einem fremden Dritten als verlagerndem Unternehmen kein Anspruch auf ein Entgelt bzw nur ein ges oder vertraglicher Anspruch auf Schadenersatz zustünde oder ein Anspruch auf einen sonstigen Ausgleich. Um entspr dem Fremdvergleichsgrundsatz dem zu entsprechen, ist nach § 8 FVerlV dies anzuerkennen, wenn der Stpfl glaubhaft macht, dass voneinander unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen in vergleichbarer Art und Weise verfahren wären.

Bsp für Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche sind:

vertraglich vereinbarter Schadenersatz für nicht amortisierte Investitionen eines Vertragshändlers, die auf Veranlassung des Herstellers vorgenommen wurden,
vertraglich vereinbarter Schadenersatz für entgangene Gewinne und für entstandene Schließungskosten (zB weiterlfd Miete) bei vorzeitiger Vertragsauflösung,
Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot,
Ges Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters, Kommissionärs, Agenten oder Vertragshändlers aus § 89b HGB bzw aus dessen analoger Anwendung.

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