Tz. 239

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Im Gegensatz zu den vorher angesprochenen Methoden wird hier bei der Prüfung der Verrechnungspreise kein Marktpreis zugrunde gelegt. Ausgangspunkt sind vielmehr die Selbstkosten des Liefernden/Leistenden, die nach einer Kalkulation, die auch bei fremden Dritten angewandt wird, und nach betriebswirtsch Grundsätzen ermittelt werden müssen (Rn 2.2.4 der Verw-Grds 1983).

 

Tz. 240

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Kostenaufschlagsmethode wird daher auch als hypothetischer Preisvergleich bezeichnet. Erforderlich ist ein nachvollziehen der Preiskalkulation des Unternehmens. Zu beachten ist hierbei, dass nicht retrograd von den tats, dh den angefallenen Ist-Kosten, sondern von den zum Zeitpunkt des Auftragsangebots bestehenden Plankosten auszugehen ist.

Bei einer Verrechnungspreisbestimmung aufgrund von Planrechnungen verlangt die Beachtung des Fremdvergleichgrundsatzes die regelmäßige Durchführung eines Soll-Ist-Abgleichs, um rechtzeitig auf einen geänderten Geschäftsverlauf reagieren und Preisanpassungen vornehmen zu können.

 

Tz. 241

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Ein regelmäßiger Soll-Ist-Vergleich rechtfertigt grds keine rückwirkende Preisanpassung (s Rn 3.4.12.6 Buchst c Verw-Grds 2005). Auch die OECD-GL 2010 lehnen eine rückwirkende Betrachtungsweise ab (Rn 3.74). Für die Verrechnungspreisgestaltung ist daher der Grundsatz der "exante" Betrachtung maßgebend. Eine nachträgliche Korrektur des mit den Verrechnungspreisen ermittelten Gewinnes durch Zu- oder Abrechnung der tats angefallenen Ist-Kosten ist nur dann möglich, wenn eine solche Vorgangsweise auch gegenüber Fremden üblich ist. Dies wäre der Fall, wenn positive oder negative Ist-Kostenabweichungen zu Lasten oder zu Gunsten des Fremdunternehmers und nicht zu Lasten oder zu Gunsten des die Kostenaufschlagsmethode anwendenden Konzernunternehmens gehen. Liegen allerdings keine ordnungsgemäßen Belege für eine betriebswirtsch gedeckte Kostenermittlung vor, kann eine Verrechnungspreiskorrektur durch die Außenprüfung auf die tats angefallenen Ist-Kosten gestützt werden. Denn bei Fehlen zeitnah erstellter Unterlagen muss der Stpfl auch rückwirkende Sachverhaltsbeurteilungen auf Grund nachträglich gewonnener Erkenntnisse in Kauf nehmen (Rn 5.20 OECD-GL 2010).

Diese Methode berücksichtigt somit den Vergleich zu den Abrechnungen zwischen Fremden sowohl im Bereich der Kalkulation als auch bei der Ermittlung des Gewinnaufschlags.

 

Tz. 242

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Es gelten zusammengefasst folgende Grundsätze:

Die Kostenaufschlagsmethode folgt, wie alle anderen Methoden, dem Prinzip des Fremdvergleichs sowohl hinsichtlich der BMG als auch des Aufschlagssatzes.
1. Schritt: Bei dieser Methode werden zunächst die Kosten nach der Kalkulationsmethode ermittelt, wie sie auch bei einer Preispolitik gegenüber fremden Dritten angewendet werden würde.
2. Schritt: Die so ermittelten Kosten sind dann um einen betriebs- oder branchenüblichen Gewinnzuschlag zu erhöhen.

Ergebnis: Bei dieser Methode entsteht somit grds kein Verlust beim leistenden Unternehmen.

 

Tz. 243

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Anwendungsfälle der Kostenaufschlagsmethode sind insbes (s auch Rn 2.32 und 2.39 der OECD-GL 2010):

die Lieferungen von Halbfertigerzeugnissen,
die Erfüllung langfristiger Liefervereinbarungen,
die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen zwischen Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer verbundener Unternehmen (s Tz 750ff zu Kostenumlagen), und
die konzerninterne Erbringung von Dienstleistungen.
 

Tz. 244

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Die OECD-GL 2010 verweisen in Rn 2.41 und 2.48 umfassen auf folgende Kriterien der Kostenbasis:

Die Kosten müssen nach einer Kalkulationsmethode ermittelt werden, die das Unternehmen auch bei seiner Preispolitik gegenüber Fremden zugrunde legt.
Falls es keine Geschäfte mit fremden Dritten gibt, muss die Kostenermittlung betriebswirtsch Grundsätzen entsprechen; hierbei kann für die Ermittlung der betriebswirtsch Kostenbasis die Methode der Ist-, Normal- oder Plankostenrechnung herangezogen werden.
Die Kosten müssen neben den direkten Kosten auch die indirekten Kosten (Gemeinkosten) umfassen.
Im Unterschied zur Nettomargenmethode bleiben aber die Verwaltungs- und Vertriebskosten außer Ansatz.

Es ist nicht entscheidend, ob der pagatorische Kostenbegriff (Aufwand) oder der wertmäßige Kostenbegriff (kalkulatorische Kosten, die nicht zu Aufwand führende Komponenten enthalten können, wie kalkulatorische Eigenkapitalzinsen oder kalkulatorische Abschr) als Grundlage für den Gewinnaufschlag herangezogen wird.

 

Tz. 245

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Wes ist, dass bei den für die Aufschlagsermittlung herangezogenen Vergleichsunternehmen die gleiche Kostenbasis zu Grunde gelegt wurde (Rn 2.44ff der OECD-GL 2010) und dass Funktionsgleichheit besteht (Rn 2.45 OECD-GL 2010), andernfalls müssten entspr Berichtigungen vorgenommen werden. Ist eine sinnvolle Berichtigung nicht durchführbar, weil bspw ein Vergleich mit Vertriebsassistenzleistungen anderer Unternehmen angest...

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