Zusammenfassung

 
Überblick

Das mit dem KöMoG verbundene Optionsmodell ist Gegenstand des Koalitionsvertrags der BReg und bereits seit gut 1,5 Jahren in der Diskussion, ohne dass den Ländern / Verbänden vorab eine konkrete Formulierung über die gesetzliche Ausgestaltung vorlag. Die BReg hat sich im Rahmen der Sitzungen des Koalitionsausschusses am 8. März 2020 und am 3. Juni 2020 dazu entschieden, Personengesellschaften die Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft einzuräumen. Am 19. März 2021, also gut ein Jahr später, hat das BMF einen Referentenentwurf ohne Anhörung veröffentlicht. Der Regierungsentwurf wurde am 24. März 2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Nach Dutzenden von Änderungs-/Ergänzungs- und Prüfaufträgen des Bundesrates erfolgte eine partielle Überarbeitung und dem Gesetz wurde durch den Bundesrat am 25.6.2021 zugestimmt.[1]

Mit Datum 30.6.2021 wurde das KöMoG im BGBl I 2021 S. 2050 verkündet und tritt dann Anfang 2022 in Kraft.

Das KöMoG beinhaltet folgende Maßnahmen, auf welche bezüglich der internationalen Aspekte nachstehend im Einzelnen eingegangen wird:

  • Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften,
  • Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen,
  • Globalisierung des Umwandlungssteuergesetzes für die Umwandlung von in Drittstaaten ansässigen Körperschaften.

Hinsichtlich der "nationalen Aspekte" sowie den weiteren Regelungen wie Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sog. "Einlagelösung" wird auf den Beitrag Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende Beteiligung an Personengesellschaften – Unternehmenseinkünfte oder andere DBA-Einkünfte unter besonderer Berücksichtigung des § 50i EStG verwiesen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 30.6.2021, BGBl I 2021 S. 2050.

[1] BR-Drucks. 467/21 (Beschluss).

1 Kurzüberblick § 1a KStG – Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften

Zentraler Punkt des Gesetzes ist die in § 1a KStG geregelte Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag ab 2022 ermöglichen soll, wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hierdurch soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von international tätigen Familienunternehmen gestärkt werden. Zwar haben sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend einander angeglichen. Gleichwohl bestehen sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem sind die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung (insbesondere Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen sowie Sonder-und Ergänzungsbilanzen) international weitgehend unbekannt. Zu beachten ist, dass es sich hierbei lediglich um eine Option für ertragsteuerliche Zwecke handelt. Zivilrechtlich liegt weiterhin eine Personengesellschaft vor. Auch die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft aufgrund der Option geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bleibt unberührt. Für andere Steuerarten hat die Optionsmöglichkeit ebenfalls keine Auswirkungen. Unbestrittener Vorteil einer solchen Option ist, dass die optierende Personengesellschaft – wie jede andere Kapitalgesellschaft auch – thesaurierte Gewinne nur mit KSt, SolZ und GewSt zu versteuern hat (rund 30 % Steuerbelastung). Damit würden der optierenden Personengesellschaft mehr Mittel zur Reinvestition bleiben. Zu einer Nachbelastung auf Anteilseignerebene kommt es erst bei einer tatsächlichen Entnahme (vergleichbar einer Ausschüttung). Bei einer Personengesellschaft muss der Gewinn grds. unabhängig davon, ob dieser thesauriert oder entnommen wird, mit dem persönlichen Steuersatz der Anteilseigner (in der Regel mit einem ESt-Satz von über 40 %) versteuert werden (eine Ausnahme besteht nach § 34a EStG, der allerdings derzeit auch einige Nachteile beinhaltet). Bereits nach der bestehenden Rechtslage haben Personenunternehmen die Möglichkeit, in eine Kapitalgesellschaft formzuwechseln. Dabei wird der Gleichlauf von zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Betrachtung gewahrt. Durch § 1a KStG kommt es dagegen zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Qualifikation der Gesellschaft mit vielen Folgeproblemen, die zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen können.

2 Besonderheiten/Problemfelder der Option bei ausländischen Mitunternehmern

Aufgrund der Internationalisierung der Wirtschaft und auch der zunehmenden Flexibilisierung bei der Wohnsitznahme treten in vielen Fällen deutscher Familienpersonengesellschaften bedingt durch Wegzug, Erbfall etc. Fälle der Ansässigkeit von Mitunternehmen im Ausland auf. Aber auch eine vorübergehende Wohnsitznahme im Ausland (z. B. Stu...

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