Bislang nicht gegebenes Gestaltungspotential: Allerdings ergibt sich aufgrund einer aktuellen Entscheidung des BFH insoweit ein bislang nicht gegebenes Gestaltungspotential, als bei vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwendungen die Regularien des anschaffungsnahen Aufwands nicht greifen[1].

Der BFH verweist hierzu auf seine bislang ergangene Rechtsprechung, wonach zu den Aufwendungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG – unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung – sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen gehören, die im Rahmen einer "im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes" vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Beachten Sie: § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ordnet den tatbestandlich erfassten Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand fiktiv den Herstellungskosten des Gebäudes zu.

Dies gilt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut indes nur für solche Aufwendungen, die "innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung" vom Steuerpflichtigen getragen werden.

Vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen sind daher nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen.

Beraterhinweis Die sich hierdurch ergebende Gestaltungsmöglichkeit ist von der Finanzverwaltung nicht gewollt und sollte i.R.d. JStG 2020 durch eine entsprechende gesetzliche Neuregelung ausgeschlossen werden. Hierzu ist es jedoch letztlich nicht gekommen, so dass sich Steuerpflichtige aktuell weiterhin auf die vorstehend zitierte BFH-Entscheidung berufen können.

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