Leitsatz

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Korrespondierend dazu wird der Vorsteuerabzug berichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 UStG), wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet wird. Mit "erstattet" ist unionsrechtlich der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung gemeint.

 

Sachverhalt

Nach Stellung eines Insolvenzantrags für die Klägerin im Januar 2019 wurde der Rechtsanwalt N vom Amtsgericht zum vorläufigen Sachwalter mit Eigenverwaltung der Klägerin über ihr Vermögen bestellt. Die Klägerin brachte an das Hauptzollamt bezahlte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Januar und Februar 2019 als Vorsteuer beim Finanzamt in Abzug. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Der wieder als Sachverwalter bestellte Rechtsanwalt N zog die Kassenführung nicht an sich. Nach Insolvenzeröffnung erstattete das Hauptzollamt die nach § 129 ff. InsO angefochtene EUSt im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse zurück. Auf die nachfolgend vom Hauptzollamt als Forderung zur Insolvenztabelle angemeldete EUSt erfolgten keine Zahlungen. Daraufhin kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug der Klägerin für Oktober 2019 in Höhe der zurückerstatteten EUSt.

Nach Auffassung der Klägerin führe jedoch die oben genannte insolvenzrechtliche Anfechtung mit entsprechender Rückzahlung der EUSt nicht zu einer Vorsteuerkorrektur. Der in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG verwendete Begriff der "Erstattung" setze voraus, dass die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt zu Recht die Vorsteuerberichtigung vorgenommen, weil der Klägerin die zuvor als Vorsteuer in Abzug gebrachte EUSt erstattet worden ist.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG muss der Unternehmer den Vorsteuerabzug berichtigen, falls die als Vorsteuer abgezogene EUSt herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden ist. Dies deckt sich mit Art. 184 MwStSystRL, wonach der Vorsteuerabzug zu berichtigten ist, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war. Ein solcher Faktor ist auch die Rückerstattung der als Vorsteuer in Abzug gebrachten EUSt. Der Begriff "erstattet" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung gemeint ist. Der Begriff "erstattet" bedeutet danach "Rückgewährung" oder "Rückzahlung". Der Grund für die Erstattung ist dem Begriff selbst nicht zu entnehmen.

Im Übrigen darf aufgrund des Grundsatzes der "steuerlichen Neutralität" in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Unternehmer nicht durch doppelte Entlastung von der Umsatzsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer gegenüber seinen Wettbewerbern übervorteilt werden. § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG bezweckt grundsätzlich, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, wenn die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist. Hierdurch wird erreicht, dass der Unternehmer von der Belastung mit Umsatzsteuer auf der Eingangsseite entlastet wird. Nach der damit korrespondierenden Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG wird der Vorsteuerabzug berichtigt, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet wird. Denn wenn die Belastung mit der Einfuhrumsatzsteuer entfällt, ist auch die Entlastung rückgängig zu machen. Auf die Gründe für die Herabsetzung, den Erlass oder die Erstattung kommt es nicht an. Die Vergütung der Vorsteuer bezweckt die Entlastung von einer Belastung, nicht die Bereicherung des Unternehmers.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist der Begriff "erstattet" nicht im Sinne von § 37 Abs. 2 AO zu verstehen und setzt demnach nicht voraus, dass die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt sein muss. Insoweit wird unionsrechtlich zur Auslegung eines Begriffs nicht auf die nationale Rechtsordnung zurückgegriffen.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil v. 07.12.2021, 15 K 3144/20 U

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