Nach der in Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 27.1.2009 in der Rechtssache Persche[1] vorgenommenen Änderung des § 10b Abs. 1 EStG und der entsprechenden Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 8 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 sind nicht mehr nur Zuwendungen an inländische Einrichtungen steuerlich begünstigt, sondern grundsätzlich auch ausländische Einrichtungen im EU und EWR-Raum in den Kreis der (direkten) Empfänger von in Deutschland steuerlich begünstigten Zuwendungen einbezogen. Demnach bestimmen § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG sowie § 9 Nr. 5 GewStG, dass Zuwendungsempfänger in diesem Sinne auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen sind, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem in das EWR-Abkommen einbezogenen Staat belegen sind (Nr. 1 bzw. Buchst. a) sowie neben den inländischen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Nr. 2 bzw. Buchst. b) auch solche, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem in das EWR-Abkommen einbezogenen Staat belegen sind, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden; eine beschränkte Steuerpflicht ist daher insoweit im Spendenrecht (anders als beim Gemeinnützigkeitsrecht[2]) nicht erforderlich (Nr. 3 bzw. Buchst. c).

Weitere Voraussetzung bei nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfängern ist gem. Sätze 3 -5 der genannten Regelungen, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Ferner sieht Satz 6 der genannten Regelungen vor, dass bei Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland durch Zuwendungsempfänger i. S. d. Nr. 1 der Regelungen (juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen) für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuwendungen ein Inlandsbezug dergestalt erforderlich ist, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.

Für private Körperschaften i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG sowie des § 9 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c GewStG, die ihre steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklichen, wird der entsprechende Inlandsbezug durch § 51 Abs. 2 AO verlangt[3], sodass für steuerlich begünstigte Zuwendungen an im Ausland tätige Empfänger einheitliche Voraussetzungen gelten.

Die genannten Voraussetzungen für den Spendenabzug hat jeweils das Finanzamt des Zuwendenden zu prüfen. Nur in den Fällen, in denen die ausländische Einrichtung in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, erfolgt eine entsprechende Feststellung im Rahmen der Prüfung der Steuerbefreiung aufgrund der Gemeinnützigkeitsvorschriften gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG durch das Betriebsstättenfinanzamt des ausländischen Zuwendungsempfängers.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[4] hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt den Nachweis zu erbringen, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Hierzu sind geeignete Belege vorzulegen, insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung und Vorstandsprotokolle.[5] Die von der Finanzverwaltung aufgestellten Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von Spenden ins EU-/EWR Ausland wurden nunmehr insoweit durch die Rechtsprechung bestätigt. In seinem Urteil vom 21.1.2015[6], in welchem über einen Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in Spanien als gemeinnützig anerkannte Stiftung zu entscheiden war, stellte der BFH fest, dass Voraussetzung für den Spendenabzug u. a. die Vorlage entsprechender Unterlagen zur Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Spendenempfängerin sei. Diese Vorlagepflicht konnte nicht erfüllt werden, sodass der Spendenabzug scheiterte.

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber die EU-Vorgaben zwar formal durch die entsprechende Gesetzesänderung umgesetzt hat. Aus praktischer Sicht sieht man sich jedoch mit dem Umstand konfrontiert, dass die Hürden für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ins EU-/EWR Ausland überaus hoch sind. Nur in Ausnahmefällen dürfte sich der für den Spender zu erbringende administrative Aufwand für die Beschaffung der für einen Spendenabzug erforderlichen Nachweise lohnen.

[1] Rs. C-318/07, BStBl 2010 II S. 440, DStR 2009 S. 207.
[3] Siehe oben zu Tz. 1.
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