Leitsatz

Im Fall einer Bürgschaftsübernahme für einen von einem Dritten an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person gewährten Kredit entscheidet sich die Frage nach der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nach den vereinbarten Bedingungen der Bürgschaftsübernahme, insbesondere nach Vergütung, Sicherheiten und Inanspruchnahmerisiko.

 

Sachverhalt

Die klagende K-GmbH, die zu 90 % von M (= Mutter) gehalten wird, betreibt den Handel mit iranischen Firmen. Geschäftsführer ist V (= Vater). S-1 (= Sohn von M und V) wurde Einzelprokura erteilt. In 2000 gründete V mit S-2 (= Sohn von M und V) die F-GmbH mit gleichem Unternehmenszweck. S-2 und S-1 waren die Geschäftsführer. Bis 2004 besaß S-2 50 % der Anteile der F-GmbH, 25 % hielten jeweils G und H. In 2004 übertrug S-2 seine Anteile auf S-1. G und H haben in 2000 dem S-2 eine Generalvollmacht erteilt. In 2005 veräußerten G und H ihre Anteile an S-2. In 2004 bürgte die K-GmbH für zwei durch die F-GmbH ausgestellte Wechsel über 230.000 EUR, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Seit 2003 gewährte die K-GmbH der F-GmbH verzinste Darlehen. Diese wurden bei Fälligkeit nur teilweise zurückgezahlt, vielfach wurden die Verträge verlängert. In 2009 meldete die F-GmbH Insolvenz an. Daraufhin wurde die K-GmbH aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Bei einer Betriebsprüfung der K-GmbH wurde der Aufwand aus der Bürgschaft in 2009 i. H. v. 230.000 EUR aufgrund des fehlenden betrieblichen Bezugs als vGA dem Gewinn hinzugerechnet. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass die K-GmbH durch das US-Embargo ein vitales Interesse an der Gewährung der Bürgschaft an die F-GmbH als Zwischenlieferantin gehabt habe.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Die Rechtsprechung hat noch nicht konkretisiert, wann bei einer Bürgschaft von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auszugehen ist. Die zur Darlehensgewährung entwickelten Grundsätze sind aufgrund der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit allerdings sinngemäß anwendbar. Somit entscheidet sich bei einer Bürgschaftsübernahme für einen von einem Dritten an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person gewährten Kredit die Frage nach der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nach den vereinbarten Bedingungen der Bürgschaftsübernahme, insbesondere nach Vergütung, Sicherheiten und Inanspruchnahmerisiko. Im Streitfall findet die Vermögensminderung durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Die Übernahme der Bürgschaft ohne Gestellung einer Besicherung lässt sich nur durch die familiäre Verbundenheit der Gesellschafter der Klägerin und der F-GmbH erklären. Die Existenzsicherung der F-GmbH war für die Klägerin in 2004 wirtschaftlich auch nicht derart bedeutend, dass sie deren Zusammenbruch unbedingt vermeiden musste. Darüber hinaus hätte ein fremder Dritter beim Bestehen von Darlehensforderungen zunächst auf deren Ausgleich bestanden.

 

Hinweis

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die strengen Anforderungen an den Fremdvergleich bei Vertragsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und nahestehenden Personen. In der Praxis ist in ähnlich gelagerten Konstellationen zwingend auf eine angemessene Vergütung und hinreichende Besicherung zu achten, um die negativen Konsequenzen einer vGA zu vermeiden.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 17.02.2015, 3 K 270/13

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