Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.[1] Zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten kommt es vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse an. Wichtig ist, wofür der Kaufpreis gezahlt ist (Wertrelation) und ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankommt.[2] Die körperliche Grundlage ist Träger der abstrakten, geschützten Idee, die dadurch nicht zu einem materiellen (körperlichen) Wirtschaftsgut wird. Es ist danach zu unterscheiden, ob der Verkörperung eine eigenständige Bedeutung zukommt oder ob sie nur als Träger den immateriellen Gehalt festhalten soll.

 
Praxis-Beispiel

Patente, Marken, Urheberrechte

Der Inhalt eines Patents wird in einer Patentschrift beschrieben. Es ist – ebenso wie Schutzrechte und Erfindungen – ein immaterielles Wirtschaftsgut.[3]

Das Markenrecht besteht an einer angemeldeten und eingetragenen Marke. Es ist ein immaterielles Wirtschaftsgut.[4]

Das Urheberrecht des Autors an seinem Buchmanuskript und das Verlagsrecht des Verlegers sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Ihr Inhalt lässt sich anhand des materiellen (körperlichen) Buchmanuskripts und des körperlich abgefassten Verlagsvertrags bestimmen.[5] Die Bücher, die der Verleger in Ausübung seines Verlagsrechts vertriebsfertig herstellt, sind materielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.

 
Praxis-Beispiel

Software, Computerprogramme, Datenträger

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.[6]

Wirtschaftlich bedeutend ist der Programminhalt. Der Datenträger dient nur dazu, das Programm zu erhalten sowie als Eingabemedium für den Computer, auf dem es eingesetzt wird. Sein Materialwert ist daher zu vernachlässigen.[7]

Computerprogramme, die keine Befehlsstruktur enthalten, sondern nur Bestände von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, sind keine immateriellen Wirtschaftsgüter.[8]

Auf Datenträgern, z. B. CDs, in Form von Zahlenkolonnen gespeicherte Koordinaten des Gebäudebestands Deutschlands (sog. Geopunkte) sind immaterielle Wirtschaftsgüter.[9]

Trivialprogramme sind keine immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern gehören zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern. Der BFH hält hier den Vergleich mit Schallplatten oder Büchern für nicht ausgeschlossen.[10] Die Finanzverwaltung zählt Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 EUR (bis einschl. 2017: 410 EUR) betragen, wie Trivialprogramme nicht zu den immateriellen Wirtschaftsgütern. Für sie gelten die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter.[11]

Zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung hat die Finanzverwaltung ein neues BMF-Schreiben herausgegeben.[12]

[11] § 6 Abs. 2, 2a EStG, R 5.5 Abs. 1 Satz 3, R 6.13 EStR, H 6.13 EStH "ABC der selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter".

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