BZSt, 17.2.2017, St II 2 - S 0305 - SE/17/0002 - 1

Weisung nach V 11 DA-KG zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung)

 

I. Festsetzung des Kindergeldes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Die Identifizierung des Kindes und des Berechtigten durch die an diese vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern nach § 139b AO (IdNr) ist Voraussetzung für die Festsetzung von Kindergeld (§§ 62 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Berechtigte und das Kind sind identifiziert, wenn der Familienkasse die IdNr des Berechtigten bzw. des Kindes vorliegen (A 3 Abs. 1 Satz 3 bzw. A 22 Abs. 1 Satz 2 DA-KG).

Um Schlechterstellungen zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die erstmalige Vergabe oder die erneute Mitteilung der IdNr unverhältnismäßig lange dauert, gilt Folgendes:

Familienkassen dürfen Kindergeld bei fehlender IdNr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO festsetzen, wenn

  • die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und
  • die erstmalige Vergabe einer neuen IdNr oder die Beschaffung der bereits vergebenen aber unbekannten IdNr aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen unverhältnismäßig lange dauert. Von einer unverhältnismäßig langen Dauer ist grundsätzlich auszugehen, wenn die IdNr nicht innerhalb von drei Monaten durch das BZSt vergeben oder erneut mitgeteilt wurde.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass der Berechtigte oder das Kind einen Antrag auf erstmalige Vergabe der IdNr oder auf erneute Bekanntgabe der IdNr beim BZSt gestellt hat, z.B. durch das ausgedruckte Eingabeformular für die erneute Mitteilung der IdNr auf der Internetseite des BZSt.

Eine Festsetzung des Kindergeldes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung kommt insbesondere in nachfolgenden Fällen in Betracht:

 

1. Kinder, die nach § 63 Abs. 1 Satz 6 2. Halbsatz EStG zu berücksichtigen sind

Beantragen Kindergeldberechtigte, die nach § 1 Abs. 2 EStG einkommensteuerpflichtig sind (i. d. R. Diplomaten, entsandte Soldaten mit Wohnsitz im Ausland), Kindergeld für ihre im Ausland geborenen Kinder, erfolgt keine automatisierte Meldung der inländischen Meldebehörde an die IdNr-Datenbank, mithin wird im automatisierten Prozess keine IdNr an das Kind vergeben. Entsprechendes gilt, wenn das Kind zwar im Inland geboren ist, aber keinen inländischen Wohnsitz hat. In diesen Fällen wird erst auf Antrag des Berechtigten (nicht auf Anfrage der Familienkasse) manuell durch das BZSt die Vergabe einer IdNr angestoßen. Dieser manuelle Vergabeprozess kann abhängig vom Umfang der Sachverhaltsaufklärung mitunter mehrere Monate dauern.

Bei IdNr-Anfragen für Kinder, denen bisher keine IdNr zugeordnet wurde, prüft das BZSt die Voraussetzungen gemäß § 1 EStG und entscheidet, ob die Vergabe einer IdNr erfolgen kann. Grundlage hierfür ist, dass das BZSt nach § 139a Abs. 1 AO gehalten ist, jedem Steuerpflichtigen eine IdNr zuzuordnen. Daher wird auch für Personen, die nicht melde-, aber steuerpflichtig sind, eine IdNr vergeben. Abgestellt wird hierbei auf die Steuerpflicht nach § 1 EStG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch Angehörige (i.S. des § 15 AO, damit auch Kinder) unter den dort genannten Voraussetzungen steuerpflichtig.

 

2. Kinder mit vorläufiger Geburtsbescheinigung

Die Standesämter leiten die Meldung an die zuständige Meldebehörde erst weiter, wenn die Beurkundung der Geburt abgeschlossen ist. Kann die Beurkundung nicht sofort erfolgen, wird zunächst eine vorläufige Geburtsbescheinigung ausgestellt (z.B. Ehegatte ist nicht der biologische Vater des Kindes). Der Prozess zur Vergabe der IdNr wird erst angestoßen, wenn das Standesamt die endgültige Geburtsbescheinigung ausgestellt hat.

Sollte bei Kindern, die keinen inländischen Wohnsitz haben, eine Identifizierung des Kindes mittels IdNr nicht möglich sein, hat die Familienkasse die Identifikation in anderer geeigneter Weise (§ 63 Abs. 1 Satz 4 EStG) sicherzustellen. Näheres hierzu finden Sie in der Weisung des BZSt vom 9.8.2016, BStBl 2016 I S. S. 801. Für diese Fälle ist keine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vorzunehmen.

Familienkassen sind dazu verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu prüfen, ob die IdNr zwischenzeitlich vergeben wurde. Die Prüfung hat gemäß A 22.1 Abs. 1 Satz 3 DA-KG über das Allgemeine Dialogverfahren (ADI), über das Maschinelle Anfrageverfahren (MAV) oder durch Anfrage beim Berechtigten zu erfolgen. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist aufzuheben, wenn die im Einzelfall vergebene IdNr der Familienkasse bekannt wird. Hingegen ist die Festsetzung aufzuheben, wenn die Prüfung ergibt, dass keine IdNr beantragt oder eine IdNr endgültig nicht vergeben wurde.

Die Anzahl der bis zum 30.6.2017 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzten Kindergeldbescheide und die Anzahl der bis dahin bereits erfolgten Aufhebungen des Vorbehalts der Nachprüfung haben die Familienkassen bis zum 15.7.2017 an die Fachaufsicht per E-Mail an kindergeld@bzst.bund.de zu berichten.

 

II. Iden...

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