Frage: Mein gekündigter Mandant möchte seine Buchhaltungs- und Lohndaten haben. Er möchte, dass ich die Fibu-Daten von Addison auf Datev ­umwandle und ihm dann für jedes Jahr eine eigene CD-ROM brenne und ihm diese kostenlos überlasse. Ich bin der Meinung, dass ich das Umwandeln der Daten aus meinem System auf seines und das Brennen auf CD-ROM abrechnen kann, mit 50 EUR für das Umwandeln und 50 EUR für das Erstellen je CD-ROM. Kann ich so abrechnen, oder muss ich das tatsächlich umsonst machen?

Antwort: Beim zwischen Steuerberater und Mandant geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (§§ 675, 611 BGB). Wird das Mandatsverhältnis vom Steuerberater gekündigt, sind die Rechtsfolgen aus § 628 BGB abzuleiten. Kündigt der Steuerberater zur Unzeit, macht er sich schadensersatzpflichtig i. S. d. § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB. Handelt es sich um eine fristlose Kündigung oder um eine Kündigung aus wichtigem Grund, ist der Steuerberater zunächst berechtigt, seine Vergütung insoweit zu beanspruchen, als diese bis zum Tag der Kündigung gegenüber dem Auftraggeber entstanden ist.

Allerdings ergibt sich aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der Steuerberater seinen Vergütungsanspruch für all diejenigen Leistungen verliert, die für den Auftraggeber aufgrund der Kündigung ohne Interesse sind. Übergibt der Mandant die vom kündigenden Steuerberater bearbeiteten Angelegenheiten einem neuen Steuerberater, und kann dieser die entstandenen Gebühren ein weiteres Mal aufgrund seiner Tätigkeit verlangen, führt der Wegfall des Interesses zum Untergang der gesamten Gebührenforderung des kündigenden Steuerberaters (Beck’scher Steuerkommentar, Lotz, § 12 StBVV, 6. Aufl., S. 146).

Grundsätzlich ist der Steuerberater dazu verpflichtet, dem Mandanten alles auszuhändigen, was er im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags erlangt hat (§ 675 Abs. 1 BGB). Diese Herausgabepflicht betrifft z. B. Steuererklärungen, Journale und den Schriftverkehr, den der Steuerberater im Auftrag des Mandanten geführt hat. Dieser Anspruch erstreckt sich sowohl auf Dokumente in Papierform als auch in elektronischer Form.

Damit soll u. a. sichergestellt werden, dass der neue Steuerberater unverzüglich in die Lage versetzt wird, das Mandat weiter zu bearbeiten und er diese Datensätze nicht auf Kosten des Mandanten neu eingeben muss (OLG Köln, Urteil v. 28.4.1997, 12 W 19/97).

Grundsätzlicher Leistungsort für die Verschaffung der Verfügungsmacht ist die Kanzlei. Dies bedeutet, dass der alte Steuerberater nicht verpflichtet ist, die Unterlagen postalisch zu versenden.

 
Hinweis

Schriftliche Bestätigung einfordern

Hinsichtlich der Nachweiserbringung ist es ratsam, sich den Erhalt der Unterlagen vom Mandanten schriftlich bestätigen zu lassen.

Möchte der Mandant nicht, dass die Daten direkt vom alten zum neuen Steuerberater transferiert werden, hat er das Recht, seinen alten Steuerberater zu bitten, ihm diese Daten auf einem USB-Stick oder einer CD-ROM zur Verfügung zu stellen. Nach geltender Auffassung sollte für diese "Übergabetätigkeiten" keine gesonderte Gebühr in Rechnung gestellt werden.

Ausnahme: Der Mandant fordert die ihm bereits in der Vergangenheit ausgehändigten Unterlagen erneut beim alten Steuerberater an (z. B. weil er sie verloren hat).

Möchte der Mandant die CD-ROM nicht persönlich in der Kanzlei abholen, sondern zwingend mit der Post zugesandt bekommen, kann der Steuerberater hierfür eine "übliche Vergütung" verlangen (LG Duisburg, Urteil v. 24.3.2016, 4 O 88/13).

 
Hinweis

Schriftliche Bestätigung einfordern

Wird mit der Post versendet, sollte der Erhalt der Unterlagen vom Mandanten schriftlich bestätigt werden. Zudem ist es wohl nicht zu beanstanden, wenn die Kosten für die elektronischen Datenträger (Hardware) in Rechnung gestellt werden. Insbesondere dann, wenn der Mandant für jedes Jahr eine eigene CD-ROM angefragt hat.

Autorin: StB Ulrike Geismann, Dipl.-Kffr. (FH), Bonn (www.steuerberatung-seminare-geismann.de)

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