Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift fällig. Der maßgebende Wert für die Ermittlung der Gebühr ergibt sich im Finanzprozess aus dem von § 52 Abs. 5 GKG bestimmten Wert. Nach dieser Vorschrift ist, da im Zeitpunkt der Erhebung der Gebühr nach § 6 GKG keine Wertfestsetzung vorliegt, entweder bei Streitfällen über bestimmte Geldleistungen oder auf bestimmte Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte der nach § 52 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 GKG maßgebende Wert, soweit er sich unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, oder in allen anderen Fällen der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen.

Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten (und einheitlichen) Gewinnfeststellung und bei ­Gewerbesteuermessbescheiden beziehen sich diese Verwaltungsakte allerdings nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung, sondern sind nur Grundlagen für solche Bescheide.

Die Frage, wie in den v. g. Fällen die Vorfälligkeitsgebühr zu berechnen ist, hat der BFH unlängst in einem Erinnerungsverfahren geklärt (vgl. BFH, Beschluss v. 19.7.2016, IV E 2/16, BFH/NV 2016, S. 1582). Dabei ging es um Folgendes:

Die (Revisions-)Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Vermögen aus einer Immobilie bestand. Im Jahr 2005 hatte die damals einzige Kommanditistin – eine GmbH – ihre Anteile an der GmbH & Co. KG veräußert. Im Jahr 2007 veräußerte die Klägerin die Immobilie. Zwischen dem Finanzamt und der Klägerin besteht Streit über die Höhe der in den Jahren 2005 und 2007 erzielten Veräußerungsgewinne.

Das FG hat die gegen die Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide er­hobene Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat die ­Klägerin die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Mit Kostenrechnung vom 14.1.2016 forderte die Geschäftsstelle des BFH nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG eine Verfahrensgebühr von 357.880 EUR an, die sie auf der Grundlage eines vorläufigen Streitwerts von rd. 19.387.000 EUR ermittelte.

Mit der Erinnerung macht die Klägerin geltend, dass feststehe, dass bei der GmbH Körperschaftsteuer auf den in 2005 erzielten Veräußerungsgewinn nicht festzusetzen sei, da die GmbH zwischenzeitlich auf eine andere GmbH verschmolzen worden sei. Letztere sei bereits liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden. Ein geldwertes Interesse bestehe insoweit nur bezüglich der Gewerbesteuer. Hilfsweise werde für das Jahr 2007 zudem die Berücksichtigung von Ergänzungsbilanzverlusten geltend gemacht.

Ungeachtet dessen habe die Vorinstanz auf Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung hin ­einen Streitwert von 9.902.000 EUR – statt der ursprünglichen 19.387.000 EUR – für zutreffend gehalten. Daher sei auch im hiesigen Verfahren der Kostenrechnung ein Streitwert von rd. 9.902.000 EUR zugrunde zu legen.

Der BFH entscheidet, dass die Kostenrechnung für die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällige Verfahrensgebühr (antragsgemäß) auf der Grundlage eines Streitwerts von 9.902.000 EUR festzusetzen ist.

Als Begründung führt der BFH aus, dass sich der Streitwert des Verfahrens bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach ständiger Rechtsprechung des BFH (statt vieler: BFH, Beschluss v. 29.2.2012, IV E 1/12, BFH/NV 2012, S. 1153) nach § 52 Abs. 1 GKG und nicht nach § 52 Abs. 3 GKG bemisst. Denn der Gewinnfeststellungsbescheid bezieht sich nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung, sondern ist nur Grundlage für solche Bescheide. Gleiches gilt für einen Gewerbesteuermessbescheid. Ist der nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmende Streitwert noch nicht festgesetzt, kommt als Wert für die vorläufige Verfahrensgebühr nach § 52 Abs. 5 GKG nur der Mindestwert von 1.500 EUR gem. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in Betracht.

Im Streitfall wäre danach für jeden selbstständigen Streitgegenstand der Mindestwert anzusetzen. Da die Klägerin mit ihrem Antrag weit über diesem Wert geblieben ist, ist dem mit der Erinnerung gestellten Antrag in vollem Umfang stattzugeben.

 
Hinweis

Mindeststreitwert oder wesentlich höherer Streitwert macht einen gewaltigen Unterschied

Auf der Grundlage des – im Erinnerungsverfahren bestätigten – Streitwerts von 9.902.000 EUR beträgt eine Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 37.556 EUR. Nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind durch das (Revisions-)Verfahren im Allgemeinen 5,0 Gebühren entstanden, sodass Kosten (Vorfälligkeitsgebühren) von 187.780 EUR fällig geworden sind.

Der BFH hat zwar entschieden, dass vorliegend für jeden selbstständigen Streitgegenstand – jeweils Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide 2005 und 2007 – (nur) der Mindestwert anzusetzen gewesen wäre. Allerdings hat der BFH – dem Antrag der Klägerin folgend – einen weitaus höheren Streitwert angesetzt. Die Begründung für den höheren Ansatz findet sich in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge