Frage:

Der vorherige Steuerberater hat unserem jetzigen Mandanten (eingetragener Kaufmann) unter anderem Folgendes in Rechnung gestellt:

Tatsächlich erhalten hat der Mandant vom Vorberater einen Erläuterungsbericht über die Erstellung der Steuerbilanz. Außerdem wurde die E-Bilanz erstellt und an das Finanzamt übermittelt. Eine separate Handelsbilanz wurde nicht erstellt. Auf Nachfrage teilte der Vorberater mit, dass Handelsbilanz und Steuerbilanz übereinstimmen und somit eine Einheitsbilanz erstellt wurde.

Meiner Meinung nach hätte die Erstellung der E-Bilanz nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3b StBVV abgerechnet werden dürfen, sondern nach § 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV (also 2/10 statt 5/10). Liege ich richtig?

Antwort:

Für die Erstellung einer E-Bilanz besteht in der StBVV kein eigener Gebührentatbestand. Die E-Bilanz ist kein eigenständiges Rechnungslegungswerk, sondern eine standardisierte Aufbereitung der Inhalte der Bilanz und der GuV. Der für die Aufstellung des Jahresabschlusses geltende § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV ist für die Erstellung der E-Bilanz nicht einschlägig.

Entscheidend für die Abrechnung ist, was als ­E-Bilanz übermittelt wird:

Je nachdem ist eine Abrechnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV (Übermittlung Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung) oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 3b StBVV (Übermittlung Steuerbilanz) möglich.

In dem von Ihnen geschilderten Fall scheint es sich bei der E-Bilanz um die übermittelte Steuerbilanz gehandelt zu haben, was nach § 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV mit einem Gebührenrahmen von 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B abzurechnen wäre. Sie vermuten hier, dass der Kollege für die E-Bilanz § 35 Abs. 1 Nr. 3b StBVV angewandt habe, der einen im Vergleich zu § 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV höheren Rahmen (5/10 bis 12/10 gegenüber 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B) hat. Insofern könnte eine zu hohe bzw. falsche Rechnung vorliegen.

Der Sachverhalt könnte jedoch auch so sein, dass der Kollege die E-Bilanz überhaupt nicht gesondert abgerechnet hat, sondern mit § 35 Abs. 1 Nr. 3b StBVV nur die Steuerbilanz. Sie schreiben zwar, dass keine gesonderte Handelsbilanz, sondern nur eine Steuerbilanz erstellt wurde. Bei einem nach HGB bilanzierenden Unternehmen (hier: e. K.) wird aber immer (auch) eine Handelsbilanz erstellt. Die in § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV verwendeten handelsrechtlichen Begriffe "Jahresabschluss", "Bilanz" sowie "Gewinn- und Verlustrechnung" lassen erkennen, dass Nr. 1a nicht auch die Vergütung für die Steuerbilanz beinhaltet. Dadurch ist bei jeder Anfertigung einer Steuerbilanz der Gebührentatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3b StBVV erfüllt. Sofern praktisch keine Korrekturen durchzuführen sind, so wie offensichtlich in dem von Ihnen dargestellten Fall, kommt dabei grundsätzlich nur der Mindest-Zehntelsatz in Betracht.

Feiter schreibt hierzu im StBVV eKommentar zu § 35, Rz. 16 (Stand: 15.9.2020): "Andererseits stellt sich die Frage, ob bereits jede Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Handelsbilanzergebnis eine gesonderte Gebühr auslöst. Die Frage ist zu bejahen, da der Gebührentatbestand auch in diesen Fällen erfüllt ist. Allerdings wird bei einfachen Überleitungen, bei denen praktisch keine Korrekturen durchzuführen sind (z. B. nur Korrektur des Gewerbesteueraufwands oder von Bewirtungsaufwendungen) nur die Mindestgebühr oder eine Gebühr im unteren Bereich angemessen sein."

Was genau der Kollege abgerechnet hat und ob er ggf. die E-Bilanz, die grundsätzlich nach den genannten Vorgaben abrechenbar ist, nicht abgerechnet hat, kann ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilt werden.

Allgemein gilt, dass Steuerberater mit der Geltendmachung von etwaigen Ersatzansprüchen für ihre Mandanten gegenüber dem Vorberater zurückhaltend sein sollten, da dies eine für Steuerberater nicht erlaubte Rechtsdienstleistung darstellt (§ 3 RDG). Die Geltendmachung von (zivilrechtlichen) Ansprüchen für Dritte ist Rechtsanwälten vorbehalten. Alternativ kann der Mandant, sofern tatsächlich von einer falschen bzw. überhöhten Rechnung auszugehen ist, im eigenen Namen versuchen, etwas zu erreichen.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin

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