Steuerberater erzielen aktuell laut STAX 2018 93,4 % und Steuerberatungsgesellschaften 89,5 % ihres Umsatzes durch die allein ihnen vorbehaltene Steuerberatung. Lediglich 6,6 % bzw. 10,5 % entfallen auf die gesetzlich nicht geschützten sog. vereinbaren Tätigkeiten. Nachdem die Berufsorganisationen seit über 30 Jahren die vereinbaren Tätigkeiten als lukrativen Aufgabenbereich für Steuerberater propagiert haben, ist dies ein wahrlich ernüchterndes Ergebnis.

Daran hat sich auch durch die Einführung der Fachberaterschaft nicht wirklich etwas geändert. Von den knapp 37.000 Mitgliedern im Deutschen Steuerberaterverband gab es 2018 gerade einmal 2.280 Fachberater (= 6,21 %), unter denen der Fachberater für Unternehmensnachfolge mit 1.243 mit Abstand den Löwenanteil ausmacht.

Das geringe Interesse an den vereinbaren Tätigkeiten liegt wahrscheinlich daran, dass es (bisher) kaum ein Steuerberater für möglich gehalten hat, dass die Einnahmen aus den Vorbehaltsaufgaben als dauerhafte Einnahmequelle versiegen könnten. Zu dieser Einschätzung könnte man in der Tat gelangen, wenn man sich die Umsatzverteilung auf die verschiedenen steuerberatenden Tätigkeiten anschaut, die sich laut STAX 2015 bzw.2018 ergibt:

 
Tätigkeitsbereich STAX 2015 STAX 2018
Jahresabschlüsse 28,2* 29,6** 28,4* 31,2**
Einkommensteuererklärungen 16,9* 12,6** 19,8* 13,1**
Lohn- und Gehaltsabrechnungen  9,8* 11,2** 10,0* 12,1**
Vertretung vor Finanzämtern/Finanzgerichten  1,6*  2,1**  1,8*  2,6**
Betriebliche Steuererklärungen 10,9* 11,5** 10,6* 10,9**
Buchführung 28,4* 25,7** 25,9* 25,2**
Sonstige Deklarationsberatung  5,2*  7,2**  3,4*  4,6**

Umsatzverteilung aus Steuerberatung bei Einzelkanzleien* und Sozietäten/Steuerberatungsgesellschaften**)

Danach entfallen rund 56 % vom Umsatz auf Jahresabschluss und Buchführung sowie 24 % bis 30 % auf private und betriebliche Steuererklärungen.

Gefährdungspotenziale

Man muss kein Prophet sein um vorherzusehen, dass die Umsätze aus den Vorbehaltsaufgaben künftig deutlich einbrechen werden. Die Frage ist nur noch, wann und in welcher Dimension. Gefahr droht im Wesentlichen aus der Gesetzgebung und der Digitalisierung.

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil sie der Auffassung ist, dass die im StBerG geregelten Vorbehaltsaufgaben gegen EU-Recht verstoßen, denn sie seien nicht derart komplex, als dass sie nur von Berufsangehörigen erledigt werden könnten. Wenn die EU hiermit Erfolg hat, ist der gesetzliche Schutz der Steuerberater vor anderen Wettbewerbern dahin.

Die Gefährdung durch Digitalisierung droht nicht erst, sie hat schon Raum gegriffen. Unter dem Kürzel "Tax-Tech" sind Softwarelösungen zusammengefasst, die es den unterschiedlichen Zielgruppen ermöglichen, ihre Steuererklärungen schon heute selbst zu erstellen. Davon sind nicht nur Steuerberater betroffen, sondern insbesondere auch die Lohnsteuerhilfevereine, die sich gerade wieder ein Stückchen vom Kuchen abgeschnitten haben, indem ihnen nunmehr auch die Hilfeleistung für Mitglieder mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit erlaubt ist, sofern deren Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a und (neu) 26b EStG in voller Höhe steuerfrei sind. Damit dürfen sie nunmehr u. a. auch Arbeitnehmer beraten, die ehrenamtliche Betreuungen durchführen und hierfür Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB erhalten. Zusätzlich werden Grenzbeträge für Überschusseinkünfte nach § 4 Nr. 11c StBerG von bisher 13.000 EUR auf 18.000 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von bisher 26.000 EUR auf 36.000 EUR deutlich erhöht. Dies betrifft insbesondere Einkünfte nach § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung).

Die zweite Gefahrenquelle ist die künstliche Intelligenz (KI). Unter KI ist ein Computerprogramm zu verstehen, das selbstständig entscheiden und handeln kann. Dabei werden zunächst riesige Datenmengen – z. B. Bilder oder Texte – in dem Programm gespeichert. Hierauf greift die KI zurück, wenn sie eine Entscheidung treffen muss: Sie vergleicht die aktuelle Situation mit den gespeicherten Informationen und berechnet, welche die richtige Reaktion ist. Mit jeder neuen bewältigten Situation sammelt das Programm mehr Informationen und kann immer besser reagieren – es wird also "intelligenter". Das ist keine Kunst, aber künstlich.

Gerade der Steuerbereich ist für KI prädestiniert: Es gibt ein fachspezifisches Vokabular, große Datenmengen und viele Steueraufgaben sind hoch repetitiv (Fettke, Revolution im Steuerbereich: Wird Künstliche Intelligenz alles verändern?, www.der-betrieb.de/interview). Konkrete Einsatzmöglichkeiten der KI liegen derzeit noch im Bereich der Steuerdeklaration und der Umsatzsteuer. Dabei wird es aber nicht bleiben. Fettke vertritt die Auffassung, dass davon auszugehen ist, dass repetitive Tätigkeiten, die nur eine geringe soziale Intelligenz, Kreativität und Umgebungsinteraktion erfordern, mithilfe von KI automatisiert werden mit der Folge von Kostensenkungen und Qualitätssprüngen.

Wie könnten Steuerberater auf wegbrechende Vorbehaltsau...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge