Ein rechtsstaatliches Handeln kommt im Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne gesetzliche Fristen aus. Das Einhalten dieser Fristen gehört auch zu den Aufgaben des Steuerberaters und ist erfahrungsgemäß oft eine Schwachstelle der Büroorganisation. Die Fehlerquote ist hoch (ein Drittel aller Haftpflichtfälle betrifft diesen Bereich) und der dadurch entstandene Schaden immens. Jede Fristversäumnis führt zu erheblicher Mehrarbeit für den Steuerberater. Dies geschieht spätestens durch die Meldung an die Berufshaftpflichtversicherung und die damit verbundenen Tätigkeiten. Die Vermeidung derartiger Fälle setzt eine systematische Fristenorganisation voraus. Nur ganz ausnahmsweise kann ein Organisationsfehler durch die hinreichend konkrete Einzelanweisung kompensiert werden (vgl. Leibner/Pump, AO-StB 2002, S. 352).

 
Hinweis

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen

Die einzige Möglichkeit bei der unverschuldeten Versäumung einer solchen Frist doch noch Recht zu erhalten bzw. es durch Einlegung eines Rechtsmittels zu versuchen, ist die Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese Rechtsinstitution soll einen infolge der Versäumung einer gesetzlichen Frist erwachsenen Rechtsnachteil beseitigen.

Wiedereinsetzung als Balance zwischen Rechtsschutzgarantie und Rechtssicherheit

Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 110 AO, 56 FGO) erfüllt eine wichtige Funktion, im Fall der Versäumung einer im Gesetz vorgesehenen Frist einen Ausgleich zu schaffen, um die Spannung zwischen materieller Gerechtigkeit und formeller Rechtssicherheit im Rahmen der Befristung für bestimmte Handlungen oder Erklärungen aufzulösen. Insofern wird gerade durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in gesetzliche Fristen die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verwirklicht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet die Gewährung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, welche die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Den Gerichten ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen. Dies muss auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, berücksichtigt werden. Deshalb dürfen die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden (vgl. Tormöhlen, AO-StB 2012, S. 56).

 
Hinweis

Verschuldete und unverschuldete Fristversäumnis werden unterschiedlich bewertet

Für nach dem 31.12.2017 beginnende Besteuerungszeiträume, d. h. für Jahressteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018, sieht § 109 Abs. 2 Satz 1 und 3 AO für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, oder für Vorabanforderungen eine Einschränkung vor. Eine Fristverlängerung kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerberater ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.

§ 109 Abs. 2 Satz 1 und 3 AO stellt auf das Verschulden des Steuerberaters ab und nimmt somit Bezug auf die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO bzw. § 56 FGO. Nach der Gesetzesbegründung sind die von der Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Grundsätze zum Vorliegen einer "unverschuldeten Verhinderung" heranzuziehen.

Die Fülle gerichtlicher Entscheidungen zur Problematik der Wiedereinsetzung zeigt, dass es sich um ein streitanfälliges Thema handelt. Wiedereinsetzungsanträge werden weitaus überwiegend zurückgewiesen (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, 154. Lfg. Oktober 2018, § 110 AO Rz. 2).

Schuldlosigkeit der Fristversäumnis

Wiedereinsetzung kann nur derjenige erlangen, der ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Es kommt darauf an, dass das psychische oder physische Hindernis nicht auf einem Verschulden des Säumigen beruht. Das schuldhafte Verhalten muss sich im Übrigen unmittelbar auf das die Fristversäumnis auslösende Hindernis beziehen (vgl. Jansen, AO-StB 2018, S. 253 [255]). Wenn z. B. jemand infolge eines Unfalls (Krankenhausaufenthalt) daran gehindert wird, die Frist einzuhalten, kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe den Unfall schuldhaft verursacht. Das Verschulden eines beauftragten Steuerberaters oder sonstigen Vertreters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Dies gilt auch im FG-Verfahren für den Bevollmächtigten (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

An die Sorgfaltspflicht eines Steuerberaters sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, nämlich eine äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt. Bei...

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