Der Arbeitsalltag des Steuerberaters ist geprägt von Besprechungen mit unterschiedlichsten Personen. Denn die steuerliche Expertise ist in vielen Bereichen, nicht nur von Mandanten, gefragt.

Häufig werden Besprechungen über die Zeitgebühr nach § 13 StBVV abgerechnet. Mit § 31 StBVV gibt es jedoch eine weitere Regelung, die in einigen Fällen sogar einer Abrechnung nach § 13 StBVV vorgeht. So regelt § 31 StBVV den Vergütungsanspruch für Besprechungen mit Behörden oder Dritten, die der Steuerberater für seinen Auftraggeber, i. d. R. seinen Mandanten, führt. Bereits im Jahr 2007 wurde ein neuer Abs. 2 eingeführt, in dem der Begriff „Besprechung” näher erläutert wird.

Legaldefinition nach § 31 Abs. 2 StBVV

„Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über” tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird.

Die Gebühr nach § 31 StBVV entsteht folglich immer dann, wenn der Steuerberater eine Besprechung mit Behörden oder Dritten in abgabenrechtlichen Sachen führt. Dabei muss es sich um eine Besprechung über „tatsächliche oder rechtliche Fragen” handeln, die von der Behörde „angeordnet” oder „im Einverständnis mit dem Auftraggeber” geführt wird.

Besprechungen mit Behörden

Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 6 Abs. 1 AO).

Finanzbehörden sind nach § 6 Abs. 2 AO insbesondere:

  • das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
  • das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,
  • Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 FVG (Finanzverwaltungsgesetz) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
  • die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
  • die nach dem FVG oder nach Landesrecht anstelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
  • die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
  • die Familienkassen,
  • die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG und
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 EStG).

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO sind Finanzbehörden auch die örtlichen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 und 2 FVG).

Besprechungen im finanzgerichtlichen Verfahren

Für Besprechungen im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens gilt § 31 StBVV nicht.

In diesen Fällen ist zu prüfen, ob vorrangig eine Terminsgebühr nach dem RVG entstanden ist. Denn eine auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Besprechung findet nicht nur dann statt, wenn der andere Beteiligte ebenfalls einbezogen ist, sodass eine Terminsgebühr auch bei Telefonaten des Berichterstatters mit den Beteiligten anfallen kann.

 
Hinweis

Voraussetzung für die Terminsgebühr

Es kommt für die Terminsgebühr auch nicht darauf an, ob eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Berichterstatter und anschließend dem Berichterstatter und dem Beklagten stattfindet (FG Düsseldorf, Beschluss v. 14.1.2020, 11 Ko 186/19 KF).

Besprechungen mit Dritten

Neben einer Behörde kann die Besprechung auch mit einem Dritten stattfinden.

Als „Dritter” ist jeder anzusehen, der nicht Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter ist bzw. in dessen „Lager” (OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.7.2001, 24 U 153/00, GI 2001, S. 276 f.; AG Düsseldorf, Urteil v. 23.5.2002, 50 C 11933/01, AnwBl 2003, S. 57; Meyer, KP 2002, S. 57) steht und der nicht unter die Behördendefinition fällt.

Darunter fallen z. B.:

  • Kreditinstitute,
  • Versicherungsgesellschaften,
  • sonstige Unternehmen und deren Berater,
  • Angehörige des Auftraggebers, wenn diese nicht selbst Auftraggeber sind.

Denkbar ist z. B. auch die Beratung des Betriebsrats nach § 80 Abs. 3 BetrVG. So kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Rechnungsempfänger und Auftraggeber bleibt jedoch formal der Arbeitgeber. Hintergrund ist, dass der Betriebsrat ein Organ zur Mitbestimmung und Vertretung der Arbeitnehmerinteressen ist.

 
Hinweis

Informationsaustausch mit Berufskollegen

Fraglich ist, wie der Informationsaustausch mit Berufskollegen einzuordnen ist, die ebenfalls mit dem Fall betraut worden sind?

Führt der Steuerberater mit einem weiteren Steuerberater, den der Mandant beauftragt hat, eine Besprechung, ist dieser Informationsaustausch so zu behandeln, als wenn der Mandant selbst beteiligt gewesen wäre. Denn der andere Steuerberater ist in diesem Fall nicht Dritter.

Ebenso wenig sind Mitarbeiter des Mandanten Dritte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.3.2004, 23 U 66/03, GI 2004, S. 182, 185).

Abgabenrechtliche ...

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