Zusammenfassung

 
Überblick

Die BStBK hat die vorgeschlagene Änderung des § 3a StBerG (Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen) ausdrücklich begrüßt und dieser inhaltlich vollumfänglich zugestimmt. Demnach darf auch ein ausländischer Berater ohne Sitz im Inland Beratungsleistungen erbringen. Zweifelsohne wird diese gesetzliche Änderung die Konkurrenz auf dem deutschen Beratungsmarkt weiter erhöhen. Welche Vorteile das aber durchaus auch für inländische Steuerberaterinnen und Steuerberater mit sich bringt, lesen Sie in dem Beitrag von Frau Christ.

1 Berufsrecht: Änderung des Steuerberatungsgesetzes bei geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen vom Ausland aus

Mit dem Referentenentwurf des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes, der am 1.11.2016 veröffentlicht wurde, reagiert das BMF auf die sog. Panamapapers. Ziel ist es vor allem, sog. Briefkastenfirmen den Kampf anzusagen. Aber das Gesetz enthält auch Änderungen zum Steuerberatungsrecht.

Zukünftig sollen auch ausländische Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein, wenn die Beratung bzw. Dienstleistung vom Niederlassungsstaat des ausländischen Dienstleisters erbracht wird (vgl. § 3a StBerG n. F.). Die Beratungsleistung muss somit nicht zwingend vom Inland aus erfolgen.

Diese Regelung hat klarstellende Funktion, entspricht sie doch dem bisherigen Verständnis und der Praxis des § 3a StBerG. Aber: der EuGH hatte festgestellt (Rechtssache C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft"), dass die bisherige Regelung in § 3a StBerG nicht klar sei und bei einer Dienstleistung ohne physischen Grenzübertritt keine Anwendung finden würde.

Wie bisher auch, ist zukünftig die geschäftsmäßige Steuerberatung durch Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften ohne Sitz im Inland, die vor­übergehend und gelegentlich erbracht werden, im Inland zulässig. Allerdings wird diese Erlaubnis durch den Referentenentwurf gesetzlich verankert.

Die Regelung erhöht die Konkurrenz auf dem deutschen Beratungsmarkt, aber es lassen sich auch Vorteile darin finden. Etwa, wenn ein Mandant mit einer Fragestellung in die Kanzlei kommt, in der auch ausländisches Steuerrecht relevant wird. Mithilfe dieser Regelung kann ein ausländischer Steuerberater in die Beratung einbezogen werden, ohne dass der inländische Berater die Verantwortung für die Beratung über das ausländische Steuerrecht übernehmen muss. Das minimiert die Haftungsgefahren.

Umgekehrt können in Deutschland tätige Steuerberaterinnen und -berater diese EU-weit geltende Befugnis auch für sich nutzen. Wandern z. B. Mandanten ins Ausland aus, können diese weiter – zumindest vorübergehend und gelegentlich – steuerlich betreut werden, ohne dass ein Sitz im Ausland begründet werden muss. Gerade bei Steuerberatern, die zu verschiedenen Kulturen engen Kontakt halten und mehrsprachig tätig sind, kann diese Befugnis attraktiv sein. Denkbar sind Beratungen zum ausländischen Erbschaft- oder Schenkungsteuerrecht oder bei der einmaligen Veräußerung einer Immobilie.

Wann darf ein ausländischer Berater ohne Sitz im Inland Beratungsleistungen nach § 3a StBerG erbringen?

1. Berechtigter Personenkreis

Zulässig ist die Beratung durch Personen,

  • die in einem Niederlassungsstaat
  • beruflich niedergelassen sind und
  • von dort aus befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den dortigen Regelungen zu erbringen.

Zu den Niederlassungsstaaten zählen folgende Staaten:

  • Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
  • Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • die Schweiz
 
Hinweis

Alle Niederlassungsstaaten sind im StBerG aufgezählt

In § 3a Abs. 2 StBerG sind sämtliche Niederlassungsstaaten aufgezählt. Dort lässt sich dann auch entnehmen, in welchem Land eine Person mit Sitz in Deutschland außerhalb des Inlands tätig werden darf.

2. Wie weit reicht die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen?

Maßgebend ist die Befugnis des Niederlassungsstaats. Wird ein ausländischer Berater im Inland tätig, darf er in dem Umfang beraten, wie es ihm auch in seinem Niederlassungsstaat erlaubt ist (vgl. § 3a StBerG).

Berufserfahrung von mindestens einem Jahr zwingend erforderlich

Sind der Beruf und die Ausbildung dazu im Niederlassungsstaat nicht geregelt, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nur, wenn der Dienstleister seinen Beruf bereits in einem oder mehreren Mietgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz ausgeübt hat und zwar in den letzten 10 Jahren für mindestens ein Jahr.

 
Hinweis

Inländische und ausländische Berufsqualifikation nicht vergleichbar

Die Regelung zeigt, dass die berufliche Qualifikation nicht zwingend mit der beruflichen Qualifikation, die ein inländischer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter hat, vergleichbar ist. Mandanten, die eine Beauftragung eines solchen Unternehmens in Erwägung ziehen, sollten bei der beruflichen Qualifikation genau prüfen, ob diese ausreicht, um die gewünschte Beratungsleistung zu erhalten.

3. Voraussetzungen für eine vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

§ 3a StBerG erlaubt kei...

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