Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden (Finanzamt und Stadtverwaltung) gilt gem. § 40 StBVV für den Steuerberater ab dem 1.7.2020 das RVG (Anlage 1 zum RVG, Teil 2 Abschn. 1). So erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Anlage 2 zum RVG. Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Anlage 2 zum RVG.

Die Geschäftsgebühr ist auch bei Steuerberatern nach § 45 StBVV entsprechend den Regelungen des RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für das finanzgerichtliche Verfahren anzurechnen.

Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist, mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, ist gem. § 21 Abs. 2 StBVV für die Vergütung das RVG sinngemäß anzuwenden (Anlage 1 zum RVG Teil 2 Abschn. 1 i. V. m. Anlage 2 zum RVG). Der Steuerberater erhält dafür eine 0,5 bis 1,3 Gebühr gem. Nr. 2101 VV RVG, wenn er ein schriftliches Gutachten erstellt, ansonsten gem. Nr. 2100 VV RVG eine 0,5 bis 1,0 Gebühr. Die Gebühr ist auf das mögliche Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

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