Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs. 3 AO) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater wie bisher 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angabe, er beträgt jedoch mindestens 8.000 EUR (§ 30 Abs. 2 StBVV).

Die Selbstanzeige nach § 30 StBVV ist eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen. Da jede bewusst unvollständige Steuererklärung den Straftatbestand der Steuerhinterziehung für sich verwirklicht und jeder zu ändernde Steuerbescheid für sich neu zu erlassen ist, entspricht die Zahl der Gegenstände der Zahl der betroffenen Veranlagungszeiträume. Eine Zusammenrechnung der Werte dieser Gegenstände ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 10 Abs. 2 StBVV). Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige wegen hinterzogener Einkommensteuer fällt die Gebühr des § 30 StBVV nicht für jede Einkunftsart gesondert an.[1] Es liegt ein sittenwidriges Rechtsanwaltshonorar bei Abfassung einer steuerlichen Selbstanzeige vor, für deren Erstellung ein unverhältnismäßig hohes Honorar verlangt wurde.[2]

[1] LG Stuttgart, Urteil v. 11.7.2016, 27 O 338/15.
[2] LG Stuttgart, Urteil v. 18.4.2016, 27 O 382/15.

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