BMF, 22.12.1995, IV B 7 - S 0171 - 136/95

Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus daß ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt § 52 Abs. 1 S. 1 AO). Dies ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann § 52 Abs. 1 S. 2 AO). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

 

I. Allgemeines

Die Tätigkeit eines Sportvereins kommt nicht der Allgemeinheit zugute, wenn der Verein den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält.

Bei Sportvereinen ist eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn

  1. a) die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 2000 DM je Mitglied und Jahr und
  2. b) die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 3000 DM nicht übersteigen.
 

II. Investitionsumlage

Es ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins, wenn der Verein neben den o. a. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen (einschließlich sonstiger Mitgliedsumlagen) zusätzlich eine Investitionsumlage nach folgender Maßgabe erhebt:

Die Investitionsumlage darf höchstens 10 000 DM innerhalb von zehn Jahren je Mitglied betragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Unschädlich ist neben der zeitnahen Verwendung der Mittel für Investitionen auch die Ansparung für künftige Investitionsvorhaben im Rahmen von nach § 58 Nr. 6 AO zulässigen Rücklagen und die Verwendung für die Tilgung von Darlehen, die für die Finanzierung von Investitionen aufgenommen worden sind. An Stelle von Investitionsumlagen darf der Verein auch Investitionsdarlehen in gleicher Höhe und unter den gleichen Bedingungen verlangen. Die Erhebung von Investitionsumlagen oder -darlehen kann auf neu eintretende Mitglieder (und ggf. nachzahlende Jugendliche, S. III.1.b) beschränkt werden.

Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden.

 

III. Durchschnittsberechnung

Der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag und die durchschnittliche Aufnahmegebühr sind aus dem Verhältnis der zu berücksichtigenden Leistungen der Mitglieder zu der Zahl der zu berücksichtigenden Mitglieder zu errechnen.

 

1. Zu berücksichtigende Leistungen der Mitglieder

 

a) Grundsatz

Zu den maßgeblichen Aufnahmegebühren bzw. Mitgliedsbeitragen gehören alle Geld- und geldwerten Leistungen, die ein Bürger aufwenden muß, um in den Verein aufgenommen zu werden bzw. in ihm verbleiben zu können. Umlagen, die von den Mitgliedern erhoben werden, sind mit Ausnahme zulässiger Investitionsumlagen (vgl. II) bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.

 

b) Sonderentgelte und Nachzahlungen

Sog. Spielgeldvorauszahlungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein zu entrichten sind, gehören zu den maßgeblichen Aufnahmegebühren. Sonderumlagen und Zusatzentgelte, die Mitglieder z. B. unter der Bezeichnung Jahresplatzbenutzungsgebühren zahlen müssen, sind bei der Durchschnittsberechnung als zusätzliche Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.

Wenn jugendliche Mitglieder, die zunächst zu günstigeren Konditionen in den Verein aufgenommen worden sind, bei Erreichen einer Altersgrenze Aufnahmegebühren nachzuentrichten haben, sind diese im Jahr der Zahlung bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühr zu erfassen.

 

c) Auswärtige Mitglieder

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, die auswärtige Mitglieder an andere gleichartige Sportvereine entrichten, sind nicht in die Durchschnittsberechnungen einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft in dem anderen Verein Voraussetzung für die Aufnahme als auswärtiges Mitglied oder die Spielberechtigung in der vereinseigenen Sportanlage ist.

 

d) Darlehen

Darlehen, die Mitglieder dem Verein im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme in den Verein gewähren, sind grundsätzlich als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Darlehen verzinslich ist. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühr ist der volle Darlehensbetrag anzusetzen.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn Mitgliedsbeiträge oder Mitgliedsumlagen als Darlehen geleistet werden. Die Darlehen sind in diesem Fall bei der Berechnung des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags zu berücksichtigen.

Nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen sind zulässige Investitionsdarlehen (vgl. II.).

 

e) Beteiligung an Gesellschaften

Gelegentlich werden die für den Spielbetrieb eines Vereins notwendigen Sportanlagen von einer neben dem Verein bestehenden Gesellschaft errichtet oder betrieben. Wenn in diesen Fällen eine Verpflichtung besteht, bei der Aufnahme in den Verein Anteile an der Gesellschaft zu zeichnen oder von ihr sog. Nutz...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge