Letztlich sei zur Vollständigkeit noch auf die Umsetzung des Substanztestes in § 8 Abs. 2-4 AStG in der Fassung des ATADUmsG verwiesen. Das ATADUmsG gelangt nunmehr in § 8 Abs. 2 S. 1 AStG n.F. zu dem Terminus einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit und führt nunmehr neben der tatsächlichen und wirklichen Tätigkeit eine weitere Begrifflichkeit ein.[68]
Beachten Sie: Dazu wird erstmals gesetzlich auch eine sachliche und personelle Ausstattung nebst hinreichend qualifiziertem Personal – das auch selbständig und eigenverantwortlich tätig werden muss – perpetuiert. Auch wird einem Outsourcing von Aktivitäten künftig kein Zugang zum Motivtest mehr ermöglicht.[69]
Der Motivtest beschränkt sich de lege ferenda weiterhin nur auf EU-/EWR-Gesellschaften (§ 8 Abs. 3 AStG n.F.), da nach der EuGH-Rechtsprechung[70] bei Drittstaaten-Sachverhalten die Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit ausgeschlossen sei, wenn die betreffende Regelung allein den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit betreffe.[71] Da nach der Neuregelung des Beherrschungskonzeptes i.R.d. ATADUmsG[72] nur eine "echte Inländerbeherrschung" relevant sei, sei nach Ansicht des Gesetzgebers vorliegend ausschließlich auf die Niederlassungsfreiheit – und mithin auf EU-/EWR-Fälle – abzustellen.[73]
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