Letztlich sei zur Vollständigkeit noch auf die Umsetzung des Substanztestes in § 8 Abs. 2-4 AStG in der Fassung des ATADUmsG verwiesen. Das ATADUmsG gelangt nunmehr in § 8 Abs. 2 S. 1 AStG n.F. zu dem Terminus einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit und führt nunmehr neben der tatsächlichen und wirklichen Tätigkeit eine weitere Begrifflichkeit ein.[68]

Beachten Sie: Dazu wird erstmals gesetzlich auch eine sachliche und personelle Ausstattung nebst hinreichend qualifiziertem Personal – das auch selbständig und eigenverantwortlich tätig werden muss – perpetuiert. Auch wird einem Outsourcing von Aktivitäten künftig kein Zugang zum Motivtest mehr ermöglicht.[69]

Der Motivtest beschränkt sich de lege ferenda weiterhin nur auf EU-/EWR-Gesellschaften (§ 8 Abs. 3 AStG n.F.), da nach der EuGH-Rechtsprechung[70] bei Drittstaaten-Sachverhalten die Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit ausgeschlossen sei, wenn die betreffende Regelung allein den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit betreffe.[71] Da nach der Neuregelung des Beherrschungskonzeptes i.R.d. ATADUmsG[72] nur eine "echte Inländerbeherrschung" relevant sei, sei nach Ansicht des Gesetzgebers vorliegend ausschließlich auf die Niederlassungsfreiheit – und mithin auf EU-/EWR-Fälle – abzustellen.[73]

[68] Aus der Einführung des Terminus der wesentlichen Tätigkeit wird nunmehr erstmals eine Quantifizierung vorgenommen. So kann man zum Ergebnis gelangen, dass eine wirkliche Tätigkeit einfacher zu erreichen ist als die nunmehr gebotene Wesentlichkeit, s. dazu auch Schönfeld, IStR 2017, 951. Zur Frage der Unionsrechtskonformität s. auch Jacobsen, DStZ 2020, 119. Böhmer/Gebhardt/Krüger, IWB 2021, 491 sehen hingegen – trotz – abweichender Terminologie keine Verschärfung des Tatbestandes.
[69] § 8 Abs. 2 S. 4 AStG n.F.
[70] EuGH v. 13.11.2012 – C-35/11 – "Test Claimants in the FII Group Litigation" Rz. 98 f.
[71] BT-Drucks. 19/28652, 58.
[72] § 7 Abs. 1 AStG n.F.
[73] Zur Diskussion s. auch Richter/Kortendick/Ekinci, GmbHR 2020, 694 (697); Böhmer/Gebhardt/Krüger, IWB 2021, 480 ff.

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