Hinzugerechnet werden nur die passiven Einkünfte. Welche Einkünfte i. d. S. passiv sind, bestimmt sich nach dem Einkünftekatalog des § 8 Abs. 1 AStG. Danach sind zunächst alle Einkünfte passiv, es sei denn, sie sind in § 8 Abs. 1 AStG ausdrücklich aufgezählt und erfüllen die in dieser Regelung geforderten Aktivitätsvoraussetzungen. Dabei unterscheiden sich die einzelnen Voraussetzungen je nach Einkunftsart i. S. d. 8 Abs. 1 AStG ("Aktivitätsklausel (AStG)"). Aktiv sein können danach Einkünfte aus
- Land- und Forstwirtschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG,
- Produktion, Energieerzeugung und Gewinnung von Bodenschätzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG,
- dem Betrieb von Kreditinstituten o. Ä. nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG,
- Handel nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG,
- Dienstleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG,
- Vermietung und Verpachtung nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG,
- Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG,
- Gewinnen aus Anteilsveräußerungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG und
- Umwandlungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG.
Die Voraussetzungen, unter denen die einzelnen Einkünfte aktiv sind, unterscheiden sich dabei je nach Einkunftsart i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG. Darüber hinaus erfordert eine Hinzurechnung, dass die ausl. Zwischengesellschaft keine ausreichende Substanz i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG aufweist ("Aktivitätsklausel (AStG)").
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