Leitsatz

Besteht der Geschäftszweck eines Unternehmens darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelt es sich auch dann nicht um durchlaufende Kredite, wenn die Kredite ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden.

 

Normenkette

§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine 2011 gegründete Holding Limited mit Sitz in Liberia und Geschäftsleitung im Inland, deren einzige Anteilseignerin eine Reederei ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin besteht in der Aufnahme von Darlehen bei der X‐Bank und der Weiterreichung an eine ebenfalls in Liberia ansässige 100 %ige Tochtergesellschaft zum Kauf und Betrieb eines bestimmten Schiffs.

Mit Vertrag vom 13.1.2012 kaufte die Tochtergesellschaft das Schiff und übernahm dabei von der Verkäuferin auch die Passiva. Das USD-Darlehen der Verkäuferin wurde jedoch nicht unmittelbar auf die Tochtergesellschaft übertragen, sondern die Klägerin als Kreditnehmerin eingeschaltet. Durch Darlehensvertrag vom 23.1.2012 wurde die Klägerin Schuldnerin des USD-Darlehens, darüber hinaus nahm sie einen EUR-Betriebsmittelkredit auf. In der Präambel des Vertrags wurde festgehalten, dass das USD-Darlehen durch die Klägerin als Kreditnehmerin für die Tochtergesellschaft zur Finanzierung des Schiffs aufgenommen wurde. Ebenfalls mit Vertrag vom 23.1.2012 reichte die Klägerin das USD-Darlehen und den EUR-Betriebsmittelkredit an die Tochtergesellschaft weiter.

Die Zinsen für das USD-Darlehen machte die Bank direkt gegenüber der Tochtergesellschaft geltend. Für den Betriebsmittelkredit wurden die Zinsen von der Bank ebenfalls direkt der Tochtergesellschaft belastet.

In ihrer Bilanz zum 31.12.2012 wies die Klägerin ­Ausleihungen an verbundene Unternehmen aus, ­darunter auch das USD-Darlehen und der Betriebsmittelkredit. Für 2012 ermittelte sie einen Jahresfehlbetrag. Dabei erfasste sie bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses die von der Bank ihrer Tochtergesellschaft belasteten Zinsen für das USD-Darlehen und den Betriebsmittelkredit als Zinsaufwand und stellte diesem einen entsprechenden Zinsertrag gegenüber. Daneben erzielte die Klägerin sonstige betriebliche Erträge und trug sonstige betriebliche Aufwendungen, im Wesentlichen Rechts- und Beratungskosten sowie Abschluss- und Prüfungskosten.

Das FA rechnete die Zinsaufwendungen als Entgelte für Schulden unter Abzug eines Freibetrags i.H.v. 100.000 EUR zu 1/4 dem Gewerbeertrag gemäß § 8  Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzu. Das FG wies die Klage als unbegründet ab (FG Hamburg, Urteil vom  15.4.2016, 3 K 145/15, Haufe-Index 9527461, EFG 2016, 1460)

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, weil ihm ein infolge einer späteren Änderung nicht mehr existierender Bescheid zugrunde lag und es somit gegenstandslos geworden war. Er bestätigte aber das FG in der Sache und wies die Klage deshalb (nochmals) ab.

 

Hinweis

1. Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen 100.000 EUR übersteigt (§ 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG).

2. Nach der zu § 8 Nr. 1 GewStG a.F. ergangenen Rechtsprechung waren Zinsen für durchlaufende Kredite von der Hinzurechnung ausgenommen, da sich die Hinzurechnung auf Entgelte für sog. Dauerschulden beschränkte, d.h. Schulden im Zusammenhang mit der Gründung, dem Erwerb oder der Erweiterung des Betriebs oder einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals.

3. Der BFH hätte kurz und knapp entscheiden können, dass diese Ausnahme unter der gegenwärtigen Gesetzesfassung nicht mehr in Betracht kommt, weil die weiteren Voraussetzungen der Hinzurechnung – u.a. Verstärkung des Betriebskapitals – entfallen sind. Stattdessen prüft und verneint der BFH die Voraussetzungen eines durchlaufenden Kredits nach der Rechtsprechung zu § 8 Nr. 1 GewStG a.F.:

Der Annahme eines durchlaufenden Kredits stand danach entgegen, dass die Klägerin die Kreditaufnahme für ihre Tochtergesellschaft zwar offengelegt hatte, was ein Indiz für einen durchlaufenden Kredit ist, die Kredite aber auch im eigenen Interesse aufgenommen hatte, sie in ihrer Bilanz ausgewiesen und die für die Darlehen aufgewendeten Zinsen als eigenen Zinsaufwand geltend gemacht hatte, was gegen einen durchlaufenden Kredit spricht.

Ferner bestand der Zweck der Klägerin gerade darin, ein USD-Darlehen und einen Betriebsmittelkredit aufzunehmen und an ihre Tochtergesellschaft weiterzureichen, sodass sie mit der Weiterreichung der Darlehen nicht nur ein fremdes Interesse verfolgte, sondern zugleich ihren eigenen Geschäftszweck erfüllte.

Zudem hielt die Klägerin alle Anteile ihrer Tochtergesellschaft, sodass mit der zweckentsprechenden Verwendung des Darlehens (dem fremdfinanzierten Erwerb eines Schiffs) nicht nur das Betriebsvermögen der Tochtergesellschaft gemehrt, sondern auch der Wert der ...

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