Die in § 4 Nr. 11 StBerG geregelten Beratungsbefugnisse der Lohnsteuerhilfevereine gegenüber ihren Mitgliedern betreffen

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG und Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5 EStG,
  • nicht die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, sofern es sich nicht um insgesamt steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder um den Pauschbeträgen nach den §§ 26, 26a und 26b EStG unterfallende steuerfreie Einnahmen bzw. ab Veranlangungszeitraum 2022 um steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG handelt. Die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. -Jahreserklärungen in Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen ist dagegen weiterhin nicht zulässig,
  • Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, d. h. Einnahmen aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einnahmen, die 18.000 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung 36.000 EUR nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. Werden Einnahmen – insbesondere der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinnahmen – nicht in der Steuererklärung angesetzt, rechnen sie bei der Prüfung der Grenze von 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR nicht mit. An die Stelle der Einnahmen tritt bei Einkünften nach § 20 Abs. 2, 4 und § 23 EStG der jeweilige Gewinn. Verluste werden nicht berücksichtigt.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins nur eine der 3 Anforderungen nicht, indem es z. B. geringfügige Einnahmen aus einer nebenberuflich betriebenen gewerblichen Tätigkeit erzielt, darf der Lohnsteuerhilfeverein insgesamt nicht tätig werden. Der BFH hat entschieden, dass es keine Bagatellgrenze für unschädliche Einkünfte aus Gewinneinkunftsarten gibt.[1] Auch für andere als steuerliche Zwecke darf ein Lohnsteuerhilfeverein keine Gewinneinkünfte ermitteln.[2]

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