Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, sind zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört und gegenüber Kunden erfolgt.[1] Diese Beratungskompetenz ist in 3-facher Weise beschränkt, nämlich

  • auf Unternehmer mit einem Handelsgewerbe, d. h. nach § 1 Abs. 2 HGB auf alle Gewerbebetriebe mit entsprechendem Geschäftsbetrieb. Ausgeschlossen sind somit freie Berufe;
  • hinsichtlich des unmittelbaren Zusammenhangs mit einem – sich anbahnenden oder laufenden – Geschäft, wobei die Steuerberatung lediglich den Charakter eines Hilfsgeschäfts einnehmen darf. Tritt die Steuerberatung, z. B. bei einer betriebswirtschaftlichen Unternehmensberatung, in den Vordergrund, ist sie unzulässig.[2] Gleiches gilt, wenn nicht eindeutig bestimmbar ist, ob die wirtschaftliche oder steuerliche Beratung im Vordergrund steht, denn die steuerliche Beratung wird damit nicht zum Hilfsgeschäft.[3] Darüber hinaus muss die Steuerberatung derart notwendig sein, dass das Geschäft ohne diese Unterstützung nicht sinnvoll durchgeführt werden kann. Dies gilt z. B. für die Vermittler von Versicherungsverträgen hinsichtlich der Beratung über die damit verbundenen Steuervorteile;
  • gegenüber potenziellen oder aktuellen Kunden, die ein Hauptgeschäft abschließen.

Bietet z. B. eine Immobilienvermittlungsgesellschaft eine persönliche Steueranalyse an, ohne dass gleichzeitig von dem Verkauf oder der Vermittlung von Immobilien die Rede ist, liegt keine lediglich untergeordnete Hilfstätigkeit der Gesellschaft vor; vielmehr stellt die Beratung einen gewichtigen und vollwertigen Teil der Tätigkeit dar und ist damit unzulässig.[4] Unzulässig ist auch das Ausfüllen von Anträgen auf Steuerentlastung nach dem Strom- oder Energiesteuergesetz durch einen Unternehmer, der seine Kunden bei Energieeinkäufen berät.[5]

[2] OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.5.1991, 6 W 41/91, StB 1991 S. 366.
[4] LG Ulm, Urteil v. 11.4.2000, 1 KfH O 14-00, DStRE 2000 S. 670.

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