Bei Notaren ist zu unterscheiden zwischen Notaren und Anwaltsnotaren, d. h. Notaren, die zugleich Rechtsanwälte sind. Letztere sind ohnehin nach § 3 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, sodass die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung allein die "Nur-Notare" betrifft.[1] Das Aufgabenfeld der Notare umfasst auch die Betreuung und damit die Beratung in Verbindung mit notariellen Geschäften.

Steuerberatung kann in diesem Zusammenhang z. B. erforderlich werden bei Verträgen über Grundstücke, bei testamentarischen Verfügungen oder bei Gesellschaftsverträgen. Dagegen ist Notaren u. a. die Anfertigung von Steuererklärungen untersagt.[2]

Ebenso wie bei dem Beruf des Notars handelt es sich bei dem des Patentanwalts um einen freien, vom Zugang her reglementierten Beruf. Auch die Berufstätigkeit des Patentanwalts umfasst die Betreuung und Beratung, insbesondere in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten. Insoweit darf der Patentanwalt z. B. auch über die Aktivierung von Patenten oder die einkommensteuerliche Behandlung freier Erfinder beraten.[3]

[2] OLG Stuttgart, Beschluss v. 24.9.1984, 2 Ss (24) 444/84, StB 1984 S. 357.

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