rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ist insoweit verfassungswidrig, als Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG im Gegensatz zu Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen steuerfrei gestellt worden sind.

 

Normenkette

GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 80; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 18; PartG § 2

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.04.2008; Aktenzeichen 2 BvL 4/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Geldzuwendung an den Kläger schenkungsteuerpflichtig ist und ob die der Besteuerung zugrunde gelegten Rechtsvorschriften verfassungsgemäß sind.

Der Kläger ist 199X als eingetragener Verein mit dem Namen „..........................................e.V.” gegründet worden. Laut § 2 der Vereinssatzung bestimmt sich der Vereinszweck wie folgt:

1. Der Verein bezweckt, eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bewohner…liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.

2. Der Verein nimmt an den Wahlen zum…teil. Er stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.

3. Der Verein hat unter Respektierung der Unabhängigkeit der…bestehenden örtlichen Wählergemeinschaften ferner folgende Aufgaben:

- Förderung der örtlichen Wählergemeinschaften und Werbung für deren Ziele,

- Unterstützung und Beratung örtlicher Wählergemeinschaften bei der Durchführung ihrer Aufgaben,

- politischer und organisatorischer Erfahrungsaustausch mit den örtlichen Wählergemeinschaften.

Die Mitgliedschaft steht allen in den Städten und Gemeinden des Landkreises bestehenden oder sich bildenden parteipolitisch unabhängigen Freien Wählergemeinschaften, die für die Gemeindevertretung an ihrem Ort kandidieren beziehungsweise kandidieren wollen, offen, sofern ihr Zweck mit den Zielen laut § 2 der Satzung des Klägers im Einklang steht. Ferner kann jede natürliche Person Mitglied werden, sofern sie keiner politischen Partei angehört, das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in einer Stadt oder einer Gemeinde des Landkreises…hat, aus der keine örtliche Wählergemeinschaft Mitglied des Vereins ist.

Der Kläger beteiligte sich entsprechend seinem Vereinszweck an den ..........wahlen 199X und wurde…Fraktion im ...

Im Rahmen einer bei der Firma…durchgeführten Betriebsprüfung wurde seitens der Finanzbehörden festgestellt, dass im Jahre 1993 dem Kläger seitens der Fa.…ein Betrag von x.xxx,-- DM zur Finanzierung des Wahlkampfes unentgeltlich zugewendet worden ist. Das beklagte

Finanzamt (der Beklagte) setzte daraufhin mit Schenkungsteuerbescheid vom 12. September 1997 wegen dieser Zuwendung Schenkungsteuer in Höhe von xxx,-- DM gegen den Kläger fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG nur Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG steuerbefreit seien. Der Gesetzgeber habe zwar durch das Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1185) ertragsteuerlich eine weitgehende Gleichstellung der Wählergemeinschaften mit den politischen Parteien geschaffen, diese ertragsteuerliche Gleichstellung jedoch bewusst nicht auch auf andere Steuergesetze, wie etwa das ErbStG, ausgedehnt. Die erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Begünstigung der politischen Parteien durch die Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG trage vielmehr der besonderen Stellung der Parteien, die sich aus Art. 21 GG ergebe, Rechnung. Dass die Steuerbefreiung nicht auch auf kommunale Wählervereinigungen ausgedehnt worden sei, verstoße daher nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

Wie schon im Einspruchsverfahren macht der Kläger auch im Klageverfahren geltend, dass die Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG, nach der Zuwendungen an politische Parteien i. S. des § 2 PartG steuerfrei bleiben, Zuwendungen an Freie Wählergemeinschaften dagegen schenkungsteuerpflichtig seien, mit Art. 3 GG und dem daraus resultierenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Bei dieser Ungleichbehandlung müsse es sich um ein Versehen des Gesetzgebers handeln. Durch die unterschiedliche schenkungsteuerrechtliche Behandlung von Parteien i. S. des § 2 PartG und kommunalen Wählervereinigungen sei die Chancengleichheit in der politischen Betätigung, insbesondere bei der Teilnahme am Wahlkampf (Wahl zum ...) verletzt. Zum einen würden sogenannte politische Parteien, die überwiegend nicht einmal über die Rechtsform des eingetragenen Vereins verfügen würden, eine nicht unerhebliche Wahlkampfkostenerstattung erhalten, mit der auch der von den Untergliederungen der Parteien in den Landkreisen stattfindende Wahlkampf mitfinanziert werde. Zum anderen könnten diese Parteien die ihnen zufließenden Spenden ohne Abzug von Schenkungsteuer vollständig für ihre politische Arbeit verwende...

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