rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für eine Legasthenietherapie als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, sind als Krankheitskosten gemäß § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit darstellt und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden sind. Der Nachweis hat durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten ärztlichen Attestes zu erfolgen.
  2. Ein Nachweis durch ein privatärztliches Gutachten, hier zweier Kinder- und Jugendpsychiater der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, bietet nicht in hinreichendem Umfang die Gewähr dafür, dass die Inanspruchnahme ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile verhindert wird
  3. Aufwendungen von Eltern für die Internatsunterbringung ihres Kindes sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt.
 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2010; Aktenzeichen VI R 17/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin zu 2. ist die leibliche Mutter des am ...1985 geborenen K.

Im Mai 1995 wandte sich die Klägerin auf Anregung einer Beratungsstelle an eine Legasthenie-Therapeutin mit der Bitte zu prüfen, ob bei ihrem Sohn eine Lese- und Rechtschreibschwäche vorliege. Aufgrund verschiedener Tests diagnostizierte die Therapeutin in ihrem Analysebericht vom 02.10.1995 eine „eindeutige und schwere Lese- und Rechtschreibschwäche”, aufgrund derer K bereits eine starke Verunsicherung entwickelt und die sein Sozialverhalten nachteilig beeinflusst habe.

Im Rahmen einer Bescheinigung zur Vorlage bei der Grundschule bestätigte auch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie … am 12.01.1996 das Vorliegen einer Legasthenie.

In der Folgezeit nahm K innerhalb des schulischen Rahmens an einem Differenzierungsunterricht teil und besuchte wöchentlich eine 2-stündige Lerntherapie. An drei Tagen in der Woche nahm er auch an einer Hausaufgabenbetreuung in einer Kleingruppe einer pädagogischen Werkstatt teil.

In ihrem Abschlussbericht vom 12.08.1998 führte die Therapeutin aus, der bisherige Verlauf sowie abschließende Tests hätten zu ihrer Empfehlung und zu dem Entschluss der Mutter geführt, K einer fachlich versierten Schule und ihrem Internat anzuvertrauen.

Auch ein Jugendpsychiater der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie … gelangte aufgrund ambulanter Untersuchungen in seinem Bericht vom 04.12.1998 zu dem Ergebnis, ein Verbleib des Sohnes auf einer Regelschule mit begleitender Legasthenietherapie werde die Situation kaum günstig beeinflussen. Die von der Mutter angestrebte Lösung einer Beschulung in einer entsprechenden Einrichtung halte er für eine der weiteren Entwicklung durchaus zuträgliche Maßnahme. Der Junge brauche den geschützten Rahmen, in welchem die Lese- und Rechtschreibschwäche nur einen Teilaspekt der Förderung und Betreuung darstelle. Nach seiner Einschätzung liege bei K eine seelische Behinderung im Sinne des § 35 a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vor.

Tatsächlich besuchte K bereits seit dem 01.08.1998 die X-Schule in ….

Die X-Schule ist eine staatlich anerkannte Privatschule mit einem integrierten Legastheniezentrum, in deren Rahmen auch eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des § 35 a KJHG durchgeführt wird. Die Schule wird von ca. … Schülern besucht, von denen etwa … in dem angeschlossenen Internat leben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schulvertrag vom 15.08.1998 sowie auf die vorliegende Kurzinformation der X-Schule (Bl. 185 ff. der Einkommensteuerakte 2002) verwiesen.

Bereits vor Abschluss des Schulvertrags, nämlich am 18.07.1998, hatte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen gem. § 35 a KJHG beim Jugendamt des …-Kreises gestellt. Ziel des Antrags war es, eine Übernahme der Kosten der X-Schule zu erreichen. Im Rahmen der Antragstellung war die Klägerin auch darüber informiert worden, dass sie verpflichtet ist, im Rahmen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.

In der Folgezeit wurde der Antrag auf Kostenübernahme nach dem Vortrag der Kläger nicht mehr weiter verfolgt.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2002 machten die Kläger Aufwendungen für die Internatsunterbringung des Sohnes in Höhe von 19.944,-- EUR als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der X-Schule ...

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