Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 25 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 25 ErbStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Normenkette

ErbStG § 25

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.03.2006; Aktenzeichen II B 147/05)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welcher Höhe wegen der Übertragung eines Grundstückes von der Mutter der Klägerin an diese Schenkungsteuer festzusetzen ist.

Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zu Grunde:

Durch notariellen Vertrag vom 20. Januar 2003 übertrug Frau A , die Mutter der Klägerin, das Grundstück…in…unentgeltlich auf ihre Tochter. Nach Ziffer 8 des Vertrages wurde der Schenkerin an dem übertragenen Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt.

Der Jahreswert des Nießbrauchsrechtes beträgt 9.000 €.

Wegen dieser Übertragung setzte der Beklagte mit Steuerbescheid vom 11. Juni 2004 Schenkungsteuer in Höhe von 5.640 € fest. Die eigentliche Schenkungsteuer wurde bei einem steuerpflichtigen Erwerb der Bereicherung von 85.400 € (vgl. dazu die Anlage zum Steuerbescheid) mit 9.394 € ermittelt. Die nach § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) wegen des Nießbrauchsrechtes zinslos zu stundende Steuer wurde mit 8.435 € berechnet. Da der Beklagte jedoch annahm, die Klägerin wünsche eine sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer, wurde die Schenkungsteuer mit dem Ablösebetrag von 5.640 € festgesetzt und nicht die sofort fällige Steuer von 959 € der Besteuerung zu Grunde gelegt.

Die Klägerin erhob hiergegen am 8. Juli 2004 Einspruch und machte geltend, dass zum einen eine Ablösung der Steuer nicht gewollt sei und zum anderen hinsichtlich des zu stundenden Betrages nicht die aktuellste Tabelle des Statistischen Bundesamtes (Stand 1999/2001) angewendet worden sei. Der Beklagte sei von einem anzunehmenden Vervielfältiger von 7,962 ausgegangen. Nach der neuesten Sterbetabelle habe eine 73-jährige Frau wie die Schenkerin jedoch noch eine Lebenserwartung von 13,18 Jahren. Der richtige Vervielfältiger betrage daher 9,708. Bei Anwendung dieses Wertes sei kein steuerpflichtiger Erwerb mehr gegeben.

Durch Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2004 half der Beklagte dem Einspruch insoweit ab, als nunmehr die Steuer auf 9.394 € festgesetzt wurde. Der nach § 25 ErbStG zinslos zu stundende Betrag wurde mit 8.435 € ermittelt, sodass ein Betrag von 959 € als sofort fällige Schenkungsteuer verblieb. Im Übrigen wurde der Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte führte dazu aus, dass der lebenslange Nießbrauch zugunsten der Schenkerin nach § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) mit dem aus Anlage 9 des BewG zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswertes angesetzt worden sei. Dies entspreche der aktuellen gesetzlichen Regelung. Eine neuere Sterbetabelle, die der Gesetzgeber nicht in das BewG übernommen habe, könne nicht Grundlage für die Steuerfestsetzung sein.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Im Klageverfahren macht die Klägerin weiterhin geltend, dass der Faktor der neuesten Sterbetabelle des Statistischen Bundesamtes anzuwenden sei und nicht die der Anlage 9 zum BewG zu Grunde liegende Sterbetafel 1986/1988. Außerdem müsste der Nießbrauch der Schenkerin als direkte Wertminderung bei der Übertragung des Grundstückes berücksichtigt werden und dürfe nicht lediglich bei der Berechnung des Stundungsbetrages von Bedeutung sein. Erhalte ein Dritter bei einer Grundstücksübertragung das Nießbrauchsrecht, so wirke sich dies auf den Wert der Schenkung und damit auf die Schenkungsteuer aus. Nicht anders beurteilt werden dürfe die Schenkung, wenn der Schenker selbst das Nießbrauchsrecht erhalte.

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und ist im übrigen der Ansicht, dass die Schenkungsteuerfestsetzung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 25 ErbStG i.V.m. §§ 14, 16 BewG entspreche.

Durch Beschluss vom 20. Juli 2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Dem Gericht lag die die Klägerin betreffende Schenkungsteuerakte (Steuernummer ...) vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Schenkungsteuerbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Dass in der Zuwendung des Hausgrundstückes seitens der Mutter an die Klägerin dem Grunde nach eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten auch, dass die dem Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2004 zu Grunde liegende Steuerberechnung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 25, 12 ErbStG i.V.m. §§ 14, 16 BewG bei Anwendung der Anlage 9 zum BewG (Ste...

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