rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1987

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit dem Geschäftsbereich …, insbes. …. Sie ist Konzernspitze zahlreicher in- und ausländischer Unternehmen. Bereits vor Jahren hatte sie zur Herstellung einer dauerhaften Geschäftsverbindung 25 % (nominal …,– DM) des Grundkapitals der … (A-AG) erworben, und zwar zum Preis von …,– DM (rd. 116,– DM je 100,– DM-Aktie). In ihren Handels- und Steuerbilanzen hatte die Klägerin diese Beteiligung i.S., des § 271 HGB mit dem Kaufpreis (Anschaffungskosten) als Anlagevermögen i.S. des § 266 Abs. 2 A III 3 HGB aktiviert.

1979 erwarb die Klägerin ein weiteres Aktienpaket der A-AG in der Größe von 23 % des Grundkapitals zu einem Preis von …,– DM hinzu, was einem Preis von 479,– DM pro 100,– DM-Aktie entsprach. Der Bilanzansatz für die in einem Posten ausgewiesene Beteiligung betrug auf der Grundlage der Summe aller Anschaffungskosten von da an zunächst (…,– DM + …,– DM =) …,– DM; dies entsprach 290,05,– DM je 100,– DM-Aktie.

1987 machte eine Bank der Klägerin das Angebot, weitere Aktien an der A-AG zum Preis von je 290,– DM zu erwerben. Aus diesem Angebot leitete die Klägerin das Recht zu einer Teilwertabschreibung per 31. Dezember 1987 in Höhe von …,– DM auf die 1979 erworbenen Anteile, die sie als eigenständige Beteiligung ansah, ab. Dabei ermittelte sie – ausgehend von einem Wert von 290,– DM und unter Hinzurechnung eines Paketzuschlags von 60,– DM – einen Wert von 350,– DM je 100,– DM-Aktie und damit einen Teilwert von insgesamt …,– DM.

Bei der Körperschaftsteuerfestsetzung für 1987 (Streitjahr) übernahm das Finanzamt zunächst die von der Klägerin ermittelten Werte und erließ (u.a.) einen entsprechenden, nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheid.

Von November 1989 bis Januar 1993 fand mit Unterbrechungen eine Außenprüfung für 1984 bis 1987 bei der Klägerin statt. Der Prüfer erkannte die Teilwertabschreibung nicht an (Tz. 41.4. des Berichts vom 26. April 1993). Er war der Auffassung:

Die Beteiligung an der A-AG sei ein einheitliches Wirtschaftsgut, das einheitlich zu bewerten sei. Der Teilwert der gesamten Beteiligung (435 bis 450 v.H. des entsprechenden Nennkapitals) sei indes höher als der sich aus der Summe aller Anschaffungskosten zusammensetzende Buchwert (rd. 290 v.H. des Nennkapitals), so daß für eine Teilwertabschreibung kein Raum sei.

Ungeachtet der Meinungsverschiedenheiten in rechtlicher Hinsicht verständigten sich der Prüfer und die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht dahin, daß der Teilwert der gesamten Beteiligung 435 bis 450 v.H., des entsprechenden Nennkapitals beträgt.

Der Beklagte stimmte dem Außenprüfungsbericht – ausweislich der späteren Einspruchsentscheidung einschließlich der tatsächlichen Verständigung – zu, und er erließ am 15. Oktober 1993 einen Änderungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO. Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin auf der Grundlage der o.a. tatsächlichen Verständigung vergeblich eine Teilwertabschreibung von … – DM auf die in 1979 hinzuerworbenen Anteile (vgl. die Einspruchsentscheidung vom 6. September 1994).

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte aus Gründen, die mit dem Rechtsstreit nicht in Zusammenhang stehen, einen weiteren Änderungsbescheid erlassen, und zwar nach § 175 Abs. Nr. 1 AO. Die Klägerin hat diesen Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht.

Auf den Inhalt des Betriebsprüfungsberichts (insbes. Tz. 41.4.), der Einspruchsentscheidung vom 6. September 1996, des letzten Körperschaftsteuer-Änderungsbescheids vom 4. Dezember 1995 (Bl. 54 der Gerichtsakten) und des – wohl gleichzeitig ergangenen – Änderungsbescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1987 (Bl. 62 der Gerichtsakten) wird verwiesen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Einspruchsbegehren weiter. Sie macht im wesentlichen geltend:

Die 1979 hinzuerworbenen Anteile seien ein eigenständiges abschreibbares Wirtschaftsgut „Beteiligung” i.S.v. § 271 HGB. Diese Anteile seien auch eindeutig von den früher erworbenen Anteilen unterscheidbar, weil sie in Streifbandverwahrung genommen worden seien (Hinweis auf: Hermann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Anm. 804; Schmidt, § 17 EStG Anm. 24 c). Für die Notwendigkeit, die Anschaffungsgeschäfte zu trennen, spreche auch, daß das vermögensteuerliche Schachtelprivileg für die zu einer vorhandenen Schachtelbeteiligung hinzuerworbenen Anteile erst nach einer Besitzdauer von 12 Monaten gelte.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) spreche nicht gegen, sondern für ihre – der Klägerin – Auffassung. Fraglich sei, ob das BFH-Urteil vom 14. Februar 1973 I R 76/71 (BStBl II 1973, 397) überhaupt anwendbar sei; denn in jenem Urteilsfalle sei zu einer vorhandenen Beteiligung von 75,12 v.H. hinzugekauft worden. Jedenfalls habe der BFH im Urteil vom 27. Juli 1988...

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