Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nur dann im Rahmen der Einkünfteermittlung berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist.
  2. Für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen ist trotz des erhöhten Verwaltungsaufwandes bei Anschaffung einer Eigentumswohnung die Unterhaltung eines Arbeitszimmers regelmäßig nicht erforderlich.
 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.02.2003; Aktenzeichen II R 84/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Erlaß von Schenkungsteuer streitig.

Der Sachverhalt, für den Schenkungsteuer festgesetzt worden ist, lag dem Senat unter dem Az. 1 K 1173/93 zur Entscheidung darüber vor, ob von einer Schenkung oder der Rückabwicklung eines Treuhandverhältnisses auszugehen sei.

Der Kläger hielt ursprünglich einen Anteil von 16.000,-- DM am Stammkapital der A GmbH, seine damalige Ehefrau einen Anteil von 4.000,-- DM. Diese Anteile wurden am 26.11.1984 auf die Mutter des Klägers übertragen, der Kläger zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Das Stammkapital der Gesellschaft wurde am 19.12.1985 auf 50.000,-- DM erhöht und der neu gebildeter Gesellschaftsanteil von der Mutter des Klägers übernommen. Die A GmbH übernahm an der 1985 neu gegründeten B GmbH zunächst einen, bis Ende 1987 alle Gesellschaftsanteile. Der Kläger war von Anfang an Geschäftsführer auch dieser Gesellschaft und bezog in der Zeit vom 01.08.1986 bis zum 29.02.1988 dafür ein Gehalt von 1842,46 DM netto.

Mit notarieller Urkunde vom 25.08.1988 gab die Mutter des Klägers diesem gegenüber ein widerrrufliches Angebot zur Abtretung der Gesellschaftsanteile an der A GmbH ab. Eine Zahlung für die zum Nennwert zu übertragenden Anteile sollte nicht erfolgen, sondern mit einem für die Kapitalerhöhung gegebenen Darlehen verrechnet werden.

Der Kläger nahm dieses Angebot mit notarieller Erklärung vom 18.12.1990 an.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 07.11.1995 in dem Verfahren 1 K 1173/93 entschieden, daß mit der Annahme des Abtretungsangebotes am 18.12.1990 eine Schenkung der Mutter des Klägers an den Kläger vollzogen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 07.11.1995 Bezug genommen.

Der Kläger beantragte dann am 07.04.1997 beim Beklagten den Erlaß der Schenkungsteuer. Er sei zu der gewählten Gestaltung gezwungen gewesen, da ein Gläubiger des Klägers, Herr P, ungerechtfertigte Forderungen gegen ihn geltend gemacht habe und er diesem die GmbH Anteile nur durch die Übertragung auf seine Mutter habe entziehen können. Im übrigen seien die Wertsteigerungen der Gesellschaftsanteile allein auf den Arbeitseinsatz des Klägers zurückzuführen, so daß auch deshalb in der Einziehung der Steuer eine sachliche Unbilligkeit zu sehen sei.

Der Beklagte lehnte den Erlaß mit Ablehnungsbescheid vom 23.06.1997, den fristgerecht dagegen erhobenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.1998 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungen vom 23.06.1997 und 16.07.1998 Bezug genommen.

Mit seiner Klage vom 17.08.1998 begehrt der Kläger weiterhin den Erlaß der Schenkungsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit. Nach seinem Vortrag ist die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Mutter einzig und allein deshalb erfolgt, weil die Zwangsvollstreckung durch Herrn P drohte. Die Zwangsvollstreckung aus den Titeln dieses ehemaligen stillen Gesellschafters wurde vom Landgericht (LG) Bochum am 12.3.1986 -Az. ---- - für unzulässig erklärt, im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm wurde dann am 10.03.1987 ein Vergleich über die Zahlung eines Teilbetrages geschlossen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 13.08.1998 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem begehrten Erlaßantrag stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß die Einziehung der Steuer selbst dann nicht unbillig sei, wenn der Bedachte einer Schenkung bei der Bildung des Vermögens des Zuwendenden mitgewirkt hat und er das aus einer Zwangslage heraus getan hat, die es ihm verwehrte, eigenes Vermögen zu bilden.

Dem Senat haben zwei Bände Schenkungsteuerakten (Schenkung und Erlaßantrag) und die Akte aus dem Verfahren 1 K 1173/93 vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nach § 227 der Abgabenordnung (AO) können Steuern erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Die Entscheidung über den Erlaß aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung -FGO- gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Verwaltung das ihr obliegende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat oder ob von dem Ermessen kein oder in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöf...

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