Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei Betreiben einer Privatklinik durch einen Arzt

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem Arzt, der eine Privatklinik betreibt, sind die in der Klinik erbrachten ärztlichen Leistungen, soweit sie in Verbindung mit dem stationären Aufenthalt seiner Patienten erbracht werden, als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren.
  2. Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind die Tätigkeiten, selbst wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen ihnen bestehen, zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist.
  3. Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg ist die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche zu beurteilen., die steuerlich danach zu qualifizieren ist, welches Tätigkeitselement vorherrscht.
  4. Bei einem Klinikbetrieb, der sowohl ärztliche als auch pflegerische Maßnahmen, Unterbringung und Verpflegung umfasst, sind die im Zusammenhang mit der stationären Aufnahme erbrachten ärztlichen Leistungen regelmäßig als einheitliche gewerbliche Leistung zu beurteilen.
  5. Ausnahmsweise gibt die freiberufliche ärztliche Tätigkeit dem Klinikaufenthalt das Gepräge, wenn dieser notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit ist mit dem kein besonderer Gewinn erstrebt wird.
  6. Selbst wenn ein Arzt zur Behandlung der Krankheiten auf die Angliederung einer Klinik zur Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit angewiesen ist, führt dies nicht zur Qualifizierung der Einkünfte als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn aus dem Klinikbetrieb eine besondere Gewinnquelle neben dem ärztlichen Beruf eröffnet wird.
  7. Eine Trennbarkeit der ärztlichen von den weiteren Leistungen ist nicht schon deshalb gegeben, weil die ärztlichen Leistungen zusätzlich neben den Pflegesatzerlösen abgerechnet werden.
  8. Ein Zweckbetrieb i.S.d. § 67 Abs. 1AO liegt nicht vor, wenn die Klinik nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, unabhängig davon, aus welchem Grund keine Pflegesatzvereinbarungen mit den Krankenkassen geschlossen worden sind.
  9. Überschreitet der Umfang der über der Bundespflegesatzverordnung abgerechneten ärztlichen Honorare die Grenze von 40% kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20b GewStG i.V.m. § 67 Abs. 2 AO selbst dann nicht in Betracht, wenn die Leistungen des Krankenhauses auf Selbstkostenbasis errechnet wurden.
 

Normenkette

AO § 67 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 20b; BPflV § 1 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1988, 1989, 1990, 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.10.2003; Aktenzeichen IV R 48/01)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Kläger aus dem Betrieb seiner Privatklinik gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt hat und ob der Gewinn wegen vorzunehmender Abschreibungen herabzusetzen ist.

Der Kläger betreibt seit Januar 1988 in B sowohl eine ambulante Praxis als auch eine private Fachklinik mit 16 Betten. Facharztpraxis und Klinikbetrieb hat er aufgrund des notariellen Vertrags vom 3. Oktober 1987 zu einem Kaufpreis von insgesamt xxxxxx DM erworben. Nach den Vorstellungen der Vertragsparteien entfielen vom Kaufpreis auf:

Einrichtungsgegenstände und das sonstige Praxisinventar

xxxxxx DM

Arzthonorar Privatklinik

xxxxxx DM

Arzthonorar Privatpraxis

xxxxx DM

Sachleistung Privatklinik

xxxxx DM

Pflegesatzerlöse

xxxxxx DM

Telefon/Getränkeverkauf

xxxx DM

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde verwiesen.

Das dem Betrieb der Praxis und dem Klinikbetrieb dienende Grundstück mietete der Kläger von der Ehefrau des Veräußerers ab dem 2. Januar 1988 auf eine Dauer von zwölf Jahren zu einer monatlichen Miete von xxxxx DM. An dem Grundstück wurde dem Kläger ein Vorkaufsrecht auf alle Verkaufsfälle während der Pachtdauer eingeräumt. Während eines Zeitraums von sechs Jahren war er berechtigt, das Vorkaufsrecht zu einem Preis von xxxxxxx DM auszuüben, falls mit einem Dritten ein höherer Kaufpreis vereinbart werden sollte. Mit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 1989 erwarb der Kläger zum 01.01.1990 das Grundstück zu dem genannten Preis. Im Vorfeld der geschlossenen Verträge ließ sich der Kläger umfassend von einem Unternehmensberater beraten.

Zum Betrieb der Privatkrankenanstalt wurde dem Kläger aufgrund der §§ 30, 155 der Gewerbeordnung eine Erlaubnis erteilt. Eine Pflegesatzvereinbarung mit Kranken- oder Ersatzkassen bestand in den Streitjahren nicht. Der Kläger berechnete seinen Patienten Pflegesätze je nach Belegung als Einbett-, Zweibett- bzw. Dreibettzimmer. Die Höhe der Pflegesätze hatte er von seinem Vorgänger übernommen. Darüber hinaus rechnete er seine ärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gesondert ab. In Einzelfällen übernahmen gesetzliche Krankenkassen aus Kulanzgründen die den Patienten entstandenen Kosten oder erstatteten sie teilweise.

Bei dem Praxis- und Klinikgrundstück ha...

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