vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 20/17)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsaustausch bei Zahlungen des Mieters für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Abfindungszahlungen des Mieters an den Vermieter im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses sind umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches und keine nicht steuerbaren Schadenersatzzahlungen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.05.2019; Aktenzeichen XI R 20/17)

BFH (Beschluss vom 22.05.2019; Aktenzeichen XI R 20/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Behandlung einer Zahlung des Mieters an den Vermieter im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses.

Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom xx.xx 2005 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB xxx zunächst mit der Firma A GmbH, ab 2009 mit der Firma B GmbH und schließlich gemäß Gesellschafterbeschluss vom xx.xx2016 mit der Firma C GmbH eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmenszweck die Entwicklung des ehemaligen E-Geländes (neue Bezeichnung „C”-Gelände) in xxx ist. Diese Liegenschaft diente dem xxx-konzern E nach dem Zweiten Weltkrieg als Unternehmenszentrale. Nach Verlegung des Hauptsitzes des E-Konzerns nach yyy im Jahre 2001 erwarben drei Tochtergesellschaften der Klägerin, namentlich die im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB xxx eingetragene X GmbH (vormals O, im Folgenden: O), die im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB xxx eingetragene Y GmbH (vormals P, im Folgenden: P) sowie die im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB xxx eingetragene Z GmbH (vormals Q, im Folgenden: ,Q') unter finanzieller Beteiligung der Investmentbank F die zugehörigen Grundstücke durch notariellen Vertrag vom xx.xx 2005 von verschiedenen Gesellschaften des E-Konzerns.

Durch notariellen Vertrag vom ebenfalls xx.xx 2005 (Bl. 42 ff. der Klageakte, Bl. 22 ff. der Akten 6 V 840/16) vermieteten die O und die P Teile der Liegenschaft gegen Zahlung eines jährlichen Gesamtmietzinses von x,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer (Abschnitt 9.1 des Vertrages) zur weiteren Nutzung durch den E-Konzern an die heute im Handelsregister des Amtsgerichts G unter HRB eingetragene Konzernspitzengesellschaft H AG (vormals Amtsgericht M HRB xxx, ursprünglich seit Gründung im Jahre 1873 Amtsgericht A unter HRB xxx mit der letzten Firmenbezeichnung E AG, im Folgenden einheitlich: ,E') zurück. Ergänzend gewährte die Q der E im Vertrag die vorübergehende Weiternutzung eines nicht als dauerhaft nutzbar garantierten Bauteils (Abschnitt 19.3 des Vertrages). Als Mietzeit vereinbarten die Vertragsparteien den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2015 ohne ordentliches Kündigungsrecht, wobei den vermietenden Tochtergesellschaften der Klägerin eine Verlängerungsoption bis zum 31.12.2017 zustand, sofern für die gesamte Liegenschaft bis zum 31.12.2010 kein neuer verbindlicher Bebauungsplan mit Mehrbaurecht in im Einzelnen definierter Höhe zustande gekommen sein sollte (Abschnitte 6.1 und 6.2 des Vertrages). Eine vorzeitige Kündigung war nur aus wichtigem Grund möglich, wozu betriebliche Veränderungen im Konzern der E jedoch ausdrücklich nicht zählten (Abschnitt 7 des Vertrages).

In Abschnitt 1.1 der Präambel zum Mietvertrag vom xx.xx 2005 stellten die Vertragsparteien klar, dass die Klägerin bzw. deren Tochtergesellschaften beabsichtigten, die gesamte Liegenschaft durch Revitalisierung oder durch Abriss und Neubebauung im Rahmen der jetzigen und späteren Möglichkeiten in Teilabschnitten zu entwickeln, dabei umzubauen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (sog. Arealentwicklung), wobei eine höchstmögliche Bebauung angestrebt werde. Bei der Erlangung eines entsprechenden Baurechts von der Stadt A sollte die E die Klägerin bzw. die Vermietungsgesellschaften unterstützen. In Abschnitt 1.2 der Präambel legten die Vertragsparteien nieder, dass die E beabsichtige, ihren bisherigen Geschäftsbetrieb auf der Liegenschaft mit ca. 950 Arbeitnehmern fortzuführen, wobei sie bereit sei, gegebenenfalls in von den Vermietern neu geschaffene Gebäude oder andere Mietflächen umzuziehen, um den Vermietern eine bestmögliche Entwicklung des Areals zu ermöglichen. Hierzu enthielt Abschnitt 8 des Mietvertrages („Mieter-Relocation”) detaillierte Regelungen.

Nach Abschnitt 11 des Mietvertrages war die E verpflichtet, auf eigene Kosten eine Gebäudeversicherung mit „all risk / extended coverage inkl. Mietverlust”, eine Elementarschadensversicherung und eine Terrorversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der E oblag auch die Verkehrssicherung des Mietgegenstandes. Ferner übernahm sie grundsätzlich auf eigene Kosten die Instandhaltung, Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Schönheitsreparaturen, und zwar auch, ...

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