vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 31/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Warenlieferung bei Unterhalten eines Warenlagers im Inland

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Abwicklung der Warenlieferung eines ausländischen Unternehmers, der im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, über sein inländisches Warenlager, erbringt keine umsatzsteuerbare Inlandslieferung, sofern bereits im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung der Liefergegenstände im Ausland eine verbindliche Bestellungen vorlag.
  2. Dagegen sind Entnahmen aus dem Warenlager, für die im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung des Gegenstandes im Ausland noch keine verbindliche Bestellung vorlag, als inländische steuerbare Lieferungen anzusehen.
 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 6, 1, § 1a Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2016; Aktenzeichen V R 31/15)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Klägerin in den Streitjahren unter Einschaltung eines Warenlagers erbrachte Lieferungen umsatzsteuerbare Inlandslieferungen oder nur in Spanien steuerbare innergemeinschaftliche Lieferungen sind.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach spanischem Recht, die in Spanien die Herstellung und den Handel mit …teilen für die … betreibt und über keine Betriebstätte in Deutschland verfügt.

Im Rahmen einer gegen zwei Verantwortliche der Klägerin von der Steuerfahndung des Beklagten (Finanzamt - FA-) wegen Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer ab 2003 bzw. ab 2005 durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden folgende Feststellungen getroffen:

Die Klägerin unterhält seit dem Jahr 19.. Lieferbeziehungen zu der Beigeladenen, dem deutschen …zulieferer F in G (im Folgenden: Fa. F).

Die Lieferungen wurden seit dem Jahr 2003 über ein in U bei G belegenes sog. Call-Off-Lager abgewickelt. Zu diesem Zweck hat die Fa. F mit der Fa. L (im Folgenden: Fa. L) einen Logistischen Dienstleistungsvertrag geschlossen (Bl. 199 ff. des Sonderbands Rechtbehelfe). Nach dessen Präambel soll die Nutzung eines logistischen Dienstleisters in Kundennähe, an den die Lieferanten die Bevorratung und Bewirtschaftung eines vereinbarten Teilebestandes übertragen, es dem Lieferanten ermöglichen, seinen Versand, seine Transporte sowie die Lagerhaltung zu optimieren, es dem Kunden ermöglichen, unmittelbar vor dem Verbrauchszeitpunkt die erforderlichen Mengen abzurufen und dessen Versorgungssicherheit zu gewährleisten sowie es dem Lieferanten und dem Kunden durch die gemeinsame Nutzung der Logistik-Ressourcen zu ermöglichen, die Gesamtkosten in der logistischen Kette zum Vorteil von beiden zu reduzieren.

Die Beauftragung der Fa. L sollte im Namen und für Rechnung der Lieferanten der Fa. F erfolgen. Zu diesem Zweck verpflichtete sich die Fa. F, ausgewählten Lieferanten die Inanspruchnahme von der Fa. L zu den im Vertrag im Einzelnen festgelegten Rahmenbedingungen vorzuschreiben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Fa. L dazu, für die von der Fa. F ausgewählten Lieferanten entsprechende logistische Dienstleistungen zu erbringen.

Die von der Fa. L zu erbringenden Dienstleistungen umfassten u.a. das Ausladen und die Einlagerung der im Lager eingetroffenen Waren, die Entnahme von Stichproben und deren Weiterleitung an die Fa. F, die Durchführung bestimmter Prüfungen nach Anweisung durch die Fa. F, die Vorbereitung des nach Bedarf der Fa. F zu liefernden Materials sowie dessen Versand und direkte Lieferung an die Montagelinie.

Ferner hatte die Fa. L nach diesem Vertrag gegenüber der Fa. F und teilweise auch gegenüber den Lieferanten eine Vielzahl weiterer Pflichten zu erfüllen, wie z.B. die Erstellung von Berichten, die Mitteilung über Bestandsveränderungen und anderes.

Die Fa. F hatte an allen Werktagen freien Zugang zu dem Logistikzentrum und ihr stand in dieser Zeit die eingelagerte Ware zur Verfügung.

Die Vergütung für die von der Fa. L erbrachten Dienstleistungen sollten die Eigentümer der eingelagerten Waren tragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 199 ff. des Sonderbands Rechtbehelfe Bezug genommen.

Für die Streitjahre 2001 und 2002 erfolgten die Lieferungen ausweislich von der Klägerin beispielhaft vorgelegter Lieferscheine über ein in S belegenes Lager. Ob es sich insoweit um ein Lager der Fa. F oder um ein Lager eines logistischen Dienstleisters gehandelt hat, ist nicht geklärt.

Den in allen Streitjahren durchgeführten Lieferungen liegen umfangreiche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Fa. F zugrunde. Zunächst wurden zwischen der Fa. F und der Klägerin zentrale Lieferverträge geschlossen. Diese regeln die Produkte der Lieferungen, die Zahlungsmodalitäten, die Lieferungsbedingungen und die Preise. Die konkreten Liefermengen und Lieferdaten werden nicht durch diese Verträge bestimmt, sondern durch die von der Fa. F täglich oder in Abständen von wenigen Tagen an die Klägerin übersandten Lieferabrufpläne. In den Verträgen...

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